DE: Online-Dating bleibt verbindlich – Jederzeitige Kündigung unzulässig
Wer denkt, sich per Mausklick jederzeit von einer Premium-Mitgliedschaft bei Online-Partnervermittlungen lösen zu können, irrt. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) prüfte in einem Musterfeststellungsverfahren Sonderkündigungsrechte und automatische Vertragsverlängerungsklauseln.
Die Musterbeklagte betreibt ein Online-Partnervermittlungsportal. Die Nutzer haben die Wahl zwischen einer kostenlosen Basis-Mitgliedschaft und einer kostenpflichtigen Premium-Mitgliedschaft. Im Rahmen der Premium-Mitgliedschaft bot die Beklagte den Abschluss von Verträgen mit einer Erstlaufzeit von sechs, zwölf oder 24 Monaten zu folgenden Standardpreisen an:
· sechs Monate für EUR 479,40 (EUR 79,90 monatlich)
· zwölf Monate für EUR 790,80 (EUR 65,90 monatlich)
· 24 Monate für EUR 1.101,60 (EUR 45,90 monatlich)
Die Verträge über die kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft enthielten Vertragsverlängerungsklauseln in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen, nach denen sich die Verträge automatisch um zwölf Monate verlängerten, wenn der Kunde nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Wochen vor Ablauf der Erstlaufzeit ordentlich kündigte.
Kein Kündigungsrecht nach § 627 Abs 1 BGB
Das Bestehen eines jederzeitigen Sonderkündigungsrechts nach § 627 Abs 1 BGB verneinte der BGH. Er argumentierte mit der Struktur des Dienstverhältnisses, auf das § 627 Abs 1 BGB abstellt. Bei dem Angebot der Betreiberin handle es sich im Kern nicht um eine für die Anwendung des § 627 Abs 1 BGB relevante höchstpersönlich erbrachte Dienstleistung, sondern um ein automatisiertes Vermittlungsmodell. Die Leistung bestehe wesentlich im Zugang zu einer Online-Datenbank und im algorithmusgestützten Matching, an einer persönlichen Vertrauensstellung fehle es.
Vertragsverlängerung: Nur bei kurzen Laufzeiten unwirksam
Differenzierter beurteilte der BGH die Wirksamkeit der verwendeten Vertragsverlängerungsklauseln. Während diese bei Verträgen mit Erstlaufzeiten von zwölf oder 24 Monaten nach Ansicht des BGH keine unangemessene Benachteiligung darstellen, hielt der BGH die Klausel im Sechsmonatsmodell für unwirksam. Der Grund: Die automatische Verlängerung führt zu einer finanziellen Belastung, die in keinem angemessenen Verhältnis zur ursprünglichen Vertragslaufzeit stehe – insbesondere, da der monatliche Preis in der Verlängerung höher ausfällt als bei der ursprünglich gewählten Laufzeit.
Pressemitteilung Nr. 137/2025 zu BGH III ZR 388/23