DE: Ne bis in idem – Gerechtigkeit oder Rechtssicherheit?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Einmal rechtskräftig freigesprochen, muss man nicht ein Leben lang damit rechnen, dass bei neuen Beweisen das Verfahren nochmals eröffnet wird. Die 2021 eingeführte und umstrittene StPO-Vorschrift wurde nun für verfassungswidrig erklärt.

Anlass zur Prüfung durch das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) war der Mord einer Schülerin im Jahr 1981. Der damals Tatverdächtigte, der die Schülerin zunächst vergewaltigt und dann erstochen haben soll, wurde aufgrund von Mangel an Beweisen rechtskräftig freigesprochen. Nachdem neue Beweismittel auftauchten, wurde das Verfahren dann aufgrund des 2021 eingeführten § 362 Nr 5 Strafprozessordnung (StPO) zum Nachteil des Freigesprochenen wieder aufgenommen. Dagegen wehrte sich der Mann mit einer Verfassungsbeschwerde.

Mit dem umstrittenen "Gesetz zur Wiederherstellung der materiellen Gerechtigkeit" wurden durch die Einführung des § 362 Nr 5 StPO die bereits bestehenden Wiederaufnahmegründe erweitert. Demnach kann ein Strafverfahren gegen einen rechtskräftig Freigesprochenen wieder aufgenommen werden, wenn aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel dringende Gründe dafür bestehen, dass der Betroffene nunmehr wegen Mordes oder bestimmter Völkerstraftaten verurteilt wird.

Das BVerfG erklärte nun § 362 Nr 5 StPO für nichtig. Das Mehrfachverfolgungsverbot sei verletzt. Das in Art 103 Abs 3 Grundgesetz (GG) statuierte Mehrfachverfolgungsverbot gewähre dem Individualrecht der Rechtssicherheit beziehungsweise des Vertrauensschutzes einen absoluten Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit. Der Vorrang sei auch als absolut anzusehen und abwägungsfest.

Art 103 Abs 3 GG ist aber als abwägungsfestes Verbot sehr eng auszulegen. Es umfasst nur eine eng umgrenzte Einzelausprägung des Vertrauensschutzes des Verurteilten in rechtskräftige Entscheidungen. Im Rahmen dieses begrenzten Schutzgehalts wird dem Gesetzgeber die Wiederaufnahme von Strafverfahren damit nicht generell verboten, jedenfalls aber die Wiederaufnahme nach § 362 Nr 5 StPO aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel.

BVerfG 2 BvR 900/22 (31.10.2023)




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