DE: Nationaler Rechtsschutz: Intra-EU-Investor-Staat-ICSID-Schiedsverfahren

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nationale Gerichte können ICSID-Schiedsverfahren eigentlich keiner Vorabprüfung unterziehen. Der deutsche Bundesgerichthof (BGH) entschied nun aber, dass Mitgliedstaaten der EU vorgelagerten nationalen Rechtsschutz gegen Schiedsverfahren in Anspruch nehmen können, die Investoren aus anderen Mitgliedstaaten auf Grundlage des Energiecharta-Vertrags vor dem ICSID (International Centre for Settlement of Investment Disputes) eingeleitet haben.

Legen Investoren viel Kapital in Projekten von Staaten an, wie beispielsweise großen Offshore Windparks, dann unterliegen ihre Investitionen völkerrechtlichen Investitionsschutzabkommen, wie beispielsweise dem Energiecharta-Vertrag. Dieser Vertag soll die Investitionen im Energiesektor schützen und sieht als einen neutralen, von den Gerichtsbarkeiten der Staaten unabhängigen Mechanismus zur Streitbeteiligung, ein Schiedsverfahren vor.  Einige Staaten änderten nun im Zuge der Energiewende ihre Gesetze in den Bereichen der Wind- und Solarenergie. Den Investoren verschiedener Energie-Projekte entstand dadurch ein Schaden im dreistelligen Millionenbereich. Das Abkommen ermöglicht es nun den Investoren auf Grundlage der Schiedsklausel im Energiecharta-Vertrag ein sogenanntes Investor-Staat-Schiedsverfahren einzuleiten. Dazu wandten sich die Unternehmen an das ICSID, das als wichtigste Stelle der Investitionsschiedsgerichtsbarkeit gilt.

Im gegenständlichen Fall wandte sich die Antragstellerin, ein EU-Mitgliedsstaat, nun vor einem deutschen Gericht mit einem Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit dieses schiedsrichterlichen Verfahrens. Das Kammergericht hatte den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Die Norm finde in Schiedsverfahren nach dem ICSID-Übereinkommen, bei dem es sich um ein geschlossenes Rechtssystem handele, keine Anwendung. Der BGH war anderer Ansicht. Es bestehe vorrangig geltendes Unionsrecht, das schon die Schiedsklausel aus dem geschlossenen Energiecharta-Vertrag unwirksam werden lasse.

Die deutschen Gerichte sind bei Schiedsverfahren, die keinen Schiedsort haben, für einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens grundsätzlich international zuständig. Ab Registrierung eines ICSID-Schiedsverfahrens ist dies jedoch wegen der vorrangigen Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts grundsätzlich nicht statthaft. Diese Sperrwirkung steht der Statthaftigkeit des Feststellungsantrags aber ausnahmsweise hier, in der besonderen Konstellation eines Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahrens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, nicht entgegen.

Im Intra-EU-Kontext ist nach der Rechtsprechung des EuGH aus unionsrechtlichen Gründen und entgegen der Regelungssystematik des ICSID-Übereinkommens eine nachgelagerte staatsgerichtliche Kontrolle eines ICSID-Schiedsspruchs zwingend erforderlich.

Dem Abschluss einer wirksamen Schiedsvereinbarung steht hier entgegen, dass die Schiedsklausel des Energiecharta-Vertrags nach der Rechtsprechung des EuGH für Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren gegen Unionsrecht verstößt. Ein EU-Mitgliedsstaat darf einer solchen Schiedsvereinbarung gar nicht zustimmen.

Eine Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens verhindert aufgrund der Bindungswirkung dieser Entscheidung die spätere Vollstreckbarerklärung eines ICSID-Schiedsspruchs in Deutschland.

Pressemitteilung Nr. 126/2023 zu BGH I ZB 43/22





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