DE: Muss ein Mieter auf eine Kündigung antworten?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Es besteht kein Anlass auf künftige Räumung zu klagen, nur weil der Mieter nach Kündigung des Gewerbemietverhältnisses darüber schweigt, ob er die Räume wirklich verlassen wird, so der deutsche Bundesgerichtshof.

Die Vermieter einer Arztpraxis hatten den Mietvertrag mit der beklagten Mieterin fristgemäß gekündigt. Nachdem die Reaktion der Beklagten auf das Kündigungsschreiben ausblieb, wurden die Vermieter nervös und forderten die beklagte Mieterin mit anwaltlichem Schreiben auf, die fristgerechte Räumung der Mieträume zu bestätigen. Die Beklagte reagierte nicht. Daraufhin klagten die Vermieter auf künftige Räumung der Mietsache. Die Räumungsforderung erkannten die Mieter nach Erhalt der Klage an, wollten die Verfahrenskosten aber nicht tragen, denn sie hätten den Vermietern keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben.

Nach § 93 Zivilprozessordnung hat der Kläger trotz Erfolgs die Prozesskosten zu tragen, wenn es zur Klagegerhebung keinen Anlass gab. Dazu entschied der BGH, dass alleine das Verhalten der Beklagten, hier also das Schweigen auf die Anfragen der Vermieter, vernünftigerweise noch keinen Anlass zu einem Prozess auf Durchsetzung ihres Räumungs- und Herausgabeanspruchs gab. Anlass zur Klageerhebung gebe der Mieter nur dann, wenn er aktiv ein Verhalten an den Tag lege, das aus Sicht eines objektiven, vernünftigen Betrachters an seiner Erfüllungsbereitschaft zweifeln lasse.

Es gelte, so der BGH, der Grundsatz, dass den Schuldner vor Fälligkeit keine Verpflichtung zur Erklärung der Leistungsbereitschaft treffe.

Abgelehnt wurden die Stimmen aus Literatur und Rechtsprechung, die sich für eine Verpflichtung zur Antwort auf die Kündigung, aufgrund des Wunsches des Eigentümers auf Planungssicherheit, aussprachen.

Auch bestehe kein Anlass, für das gewerblichen Mietrecht, wie in diesem Fall, von den angeführten Grundsätzen abzuweichen.

BGH XII ZB 537/22 (28.06.2023)






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