DE: Können strafrechtliche Geldauflagen die Steuern mindern?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Strafrechtliche Geldauflagen sind keine Werbungskosten. Das entschied der deutsche Bundesfinanzhof (BFH). Etwas anderes gilt, wenn die Auflage einer Wiedergutmachung dient oder die Taterträge abgeschöpft werden.

Geklagt hatte ein Gewerbetreibender gegen das Finanzamt. Er unterhielt zusammen mit seiner Frau zwei Betriebe in der Telekommunikationsbranche und der Gastronomie. Er wurde wegen Fällen von Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt angeklagt. Wegen minderschweren Falls stellte das zuständige Landgericht das Verfahren jedoch vorläufig ein. Dafür musste der Gewerbetreibende eine Geldauflage iHv EUR 25.000 leisten.

Um Einkommensteuer zu sparen, machte er in der Folge diese Geldauflage als nachträgliche Betriebsausgabe geltend. Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2018 versagte das beklagte Finanzamt den Abzug. Auch der Einspruch wurde zurückgewiesen. Mit der Klage begehrte der Kläger zuletzt den Ansatz von Betriebsausgaben iHv circa EUR 23.000, da die Auflage in diesem Umfang vermögensabschöpfenden Charakter habe.

§ 12 Nr 4 Einkommensteuergesetz (EStG) legt fest, dass von steuerpflichtigen Einkünften in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nicht abgezogen werden können.

Etwas anderes kann nur bei Geldauflagen gelten, die einer Wiedergutmachung des durch die Tat versursachten Schadens dienen. § 12 Abs 4 EstG nimmt solche Geldauflagen vom Verbot aus und lässt einen Abzug vom zu verteuernden Einkommen zu.

BFH X R 6/23 (29.01.2025)




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