DE: Keine starre „Drei-Angebote-Regel“ im Wohnungseigentumsrecht
Beabsichtigt eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), Erhaltungsmaßnahmen durchführen zu lassen, ist sie nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht verpflichtet, zuvor mehrere Vergleichsangebote einzuholen. Damit wendet sich das Gericht ausdrücklich gegen eine langjährige Praxis der Instanzgerichte.
Anfechtung wegen fehlender Vergleichsangebote
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss mehrere kleinere Erhaltungsmaßnahmen und beauftragte hierfür bekannte Handwerksbetriebe ohne Einholung weiterer Angebote. Einzelne Eigentümer fochten die Beschlüsse allein wegen fehlender Vergleichsangebote an.
Keine starre Angebotspflicht
Ausgangspunkt der Entscheidung ist der Grundsatz ordnungsmäßiger Verwaltung. Danach müssen Beschlüsse der Wohnungseigentümer auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhen. Zwar können Vergleichsangebote eine geeignete Entscheidungsbasis darstellen, eine generelle Verpflichtung zu deren Einholung besteht jedoch nicht. Insbesondere lässt sich dem Gesetz keine starre „Drei-Angebote-Regel“ entnehmen.
Entscheidend ist vielmehr, ob die vorhandenen Informationen aus Sicht eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers ausreichen. Dabei sind insbesondere Art, Umfang und Dringlichkeit der Maßnahme zu berücksichtigen. Bei kleineren Maßnahmen kann es genügen, wenn die Eigentümer selbst einschätzen können, ob Preis und Leistung angemessen sind. Bei größeren Vorhaben kommen auch alternative Erkenntnisquellen in Betracht, etwa die Beratung durch Sachverständige.
Zu beachten ist, dass Zeitdruck, eingeschränkte Marktverfügbarkeit oder positive Vorerfahrungen mit einem Unternehmen es rechtfertigen können, auf Vergleichsangebote zu verzichten. Gerade die Zusammenarbeit mit „bewährten“ Handwerkern kann Vorteile hinsichtlich Qualität, Zuverlässigkeit und Kenntnis der Anlage bieten.
Gleichzeitig stellt der BGH klar, dass das Fehlen von Vergleichsangeboten nicht vor einer inhaltlichen Kontrolle schützt: Ein Beschluss kann weiterhin anfechtbar sein, wenn das gewählte Angebot objektiv ungeeignet oder überteuert ist. Dies muss jedoch konkret dargelegt und bewiesen werden.
Pressemitteilung Nr. 57 zu BGH V ZR 7/25 (27.03.2026)