DE: Keine Anonymität durch Treuhand: Auskunftsrechte der Gesellschafter gestärkt
Treuhandmodelle sollen Anlegern oft Anonymität verschaffen – doch dieser Wunsch stößt im Gesellschaftsrecht auf klare Grenzen. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) betonte in einem seiner jüngsten Urteile: Mitgesellschafter können unter Umständen DSGVO-konform Auskunft über persönliche Daten von Mitanlegern verlangen.
Ein Anleger war über eine Treuhandkommanditistin an zwei Investmentgesellschaften beteiligt. Zur Vorbereitung einer möglichen Anteilsübertragung verlangte er von der Treuhänderin Auskunft über die Identität und Beteiligungshöhen der anderen Gesellschafter – ohne Erfolg. Das Landgericht Hamburg gab der Klage statt, das Oberlandesgericht sah mangels ausreichenden Streitwerts keine zulässige Berufung. Der BGH bestätigte die Unzulässigkeit der Berufung, nutzte den Fall aber für eine Leitsatzentscheidung zur Reichweite von Auskunftsrechten in Personengesellschaften.
Der BGH entschied:
Ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
Nach Auffassung des Senats besteht ein grundlegendes, unentziehbares Auskunftsrecht gegenüber Mitgesellschaftern. Dieses ergibt sich aus der mitgliedschaftlichen Stellung und darf nur in Ausnahmefällen – etwa bei Rechtsmissbrauch oder Schikane – eingeschränkt werden. Es gilt auch für mittelbare Beteiligungen über Treuhandverhältnisse, sofern die Treugeber gesellschaftsvertraglich den Gesellschaftern gleichgestellt sind.
Denn wer Mitgesellschafter ist, muss wissen dürfen, wer die übrigen Beteiligten sind – insbesondere, um sein Stimmrecht fundiert ausüben zu können. Ob Groß- oder Kleinanleger beteiligt sind, kann bei der Entscheidungsfindung eine erhebliche Rolle spielen.
Dem Auskunftsanspruch stehe auch Art 6 DSGVO nicht entgegen. Die Weitergabe personenbezogener Daten ist hier erforderlich im Sinne der Datenschutzvorgabe – insbesondere, wenn die Auskunft der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten dient. Ein Ausschluss dieses Rechts per Gesellschafts- oder Treuhandvertrag ist unzulässig.
BGH II ZB 18/23 (22.01.2025)