DE: Kein Equal Pay – Leiharbeiter können schlechter bezahlt werden!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Eine Schlechterbezahlung von Leiharbeiter gegenüber Stammbeschäftigten ist grundsätzlich möglich. Diese müsse aber auf anderem Wege kompensiert werden, so das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG).

Tarifverträge können vom Gleichstellungsgrundsatz des Equal Pay abweichen. Diese Entscheidung traf nun das BAG nach Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. Der Kampf einer Leiharbeiterin für mehr Lohn gilt damit als beendet.

Nach dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) steht einem Leiharbeiter der gleiche Lohn wie den Stammarbeitenden des beschäftigenden Unternehmens zu. Eine Abweichung von diesem Equal-Pay-Grundsatz ist über § 8 Abs 2 AÜG nur durch Tarifvertrag möglich. Im gegenständlichen Fall hatte das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Eine Leiharbeitnehmerin hatte zuvor vor einem deutschen Gericht geklagt. Die Stammarbeitnehmer des Unternehmens, in dem sie beschäftigt war, erhielten einen höheren Stundenlohn als sie.

Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Auch der EuGH hatte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens mit der Frage zu beschäftigen. Leiharbeiter können nach Ansicht des EuGH nur dann schlechter als Stammbeschäftigte bezahlt werden, wenn diese Ungleichbehandlung im Tarifvertrag einen Ausgleich findet, also andere Vorteile gewährt werden.

Im vorliegenden Fall der klagenden Leiharbeiterin sieht das BAG nun einen solchen Ausgleich als gegeben an und sah kein Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt. Der Vorteil liege darin, dass die Leiharbeiterin auch in ihrer verleihfreien Zeit ein Entgelt fortgezahlt bekomme.

Auch hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern staatlich festgesetzte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Zudem kann vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts grundsätzlich nur in den ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses abgewichen werden, § 8 Abs 4 AÜG.

Pressemitteilung Nr. 25/2023 zu BAG 5 AZR 143/19 (31.05.2023)





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