DE: Kartellbußen– Haftet der Geschäftsführer persönlich?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Vorstand und Geschäftsführer haften für Kartellbußen eines Unternehmens nicht persönlich. Das entschied nun der sechste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die kartellrechtlichen Vorschriften sehen getrennte Bußgeldnormen vor.

Der Beklagte war Geschäftsführer der klagenden GmbH und Vorstandsvorsitzender der klagenden AG, zweier miteinander verbundener Edelstahlunternehmen gewesen. In diesen Funktionen hatte der Beklagte in den Jahren 2002 bis 2015 auch als Vorstandsvorsitzender eines maßgeblichen Branchenverbandes regelmäßig an dem Austausch wettbewerblich sensibler Informationen teilgenommen. Das Bundeskartellamt hatte in dem anschließenden Bußgeldverfahren gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und 17 verantwortliche Personen Geldbußen iHv EUR 355 Mio. verhängt. Gegen die klagende GmbH setzte das Bundeskartellamt ein Bußgeld iHv EUR 4,1 Mio. und gegen den Beklagten persönlich ein weiteres Bußgeld fest. Die klagende GmbH nimmt ihren ehemaligen Geschäftsführer nun in Regress und fordert von dem Beklagten Schadenersatz in Höhe des gegen das Unternehmen festgesetzten Bußgeldes. Darüber hinaus begehren beide Klägerinnen die Feststellung, dass der Beklagte für alle aus dem Kartell resultierenden Zukunftsschäden hafte.

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage hinsichtlich des Unternehmensbußgeldes ab, stellte aber fest, dass der Beklagte den Klägerinnen Schadenersatz für alle weiteren Zukunftsschäden leisten müsse, die aus dem Wettbewerbsverstoß resultieren. Der Kartellsenat des Oberlandesgerichts bestätigte nun das Urteil der Vorinstanz.

Eine persönliche Haftung scheidet hier wegen der kartellrechtlichen Wertung, dass getrennte Bußgelder gegen die handelnde Person und das Unternehmen selbst festgesetzt werden, aus. Die kartellrechtlichen Vorschriften sähen jeweils getrennte Bußgeldnormen vor. Ein Regress würde zudem den Sanktionszweck des Unternehmensbußgeldes gefährden. So könnten sich Unternehmen dadurch faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen. Bislang ist keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser in der Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage der persönlichen Haftung von Vorstand und Geschäftsführern für Geldbußen eines Unternehmens ergangen.

OLG Düsseldorf, VI-6 U 1/22 (27.05.2023)






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