DE: Fluggastrechte – Vorsorgliche Annullierung von Flügen zulässig

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Bei extremen Wetterbedingungen muss den Luftfahrtunternehmen bei der Beurteilung, was eine zweckmäßige Maßnahme darstellt, ein Spielraum zugebilligt werden, so der deutsche Bundesgerichtshof.

Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und der Annullierung eines Fluges kann auch dann zu bejahen sein, wenn sich das Luftfahrtunternehmen entschließt, einzelne Flüge am Tag des außergewöhnlichen Umstands nicht mehr durchzuführen, um eine Annullierung oder große Ankunftsverspätung am Folgetag zu vermeiden.

Im gegenständlichen Fall hatte sich eine Frau 2020 einen Abendflug von Stuttgart nach Hamburg gebucht. Der geplante Abflug war um 18:15 Uhr. Um 20:30 Uhr erfolgte dann die Flugannullierung wegen eines Schneesturms, der am Tag in der Region zu Chaos geführt hatte.

Die Frau trat ihre Ansprüche gegen die Fluggesellschaft an einen Dienstleister ab. Dieser klagte daraufhin auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Das Amtsgericht verurteilte die Fluggesellschaft zur Zahlung des Ausgleichsanspruchs. Die höheren Instanzen gaben nun der Fluggesellschaft Recht.

Nach Ansicht des BGH beruhe die Annullierung auf außergewöhnlichen Umständen. Die Fluggesellschaft habe deshalb keine Ausgleichszahlung zu leisten.

Der Schneesturm habe den gesamten Flugtag beeinträchtigt und insbesondere bei vorherigen Flügen zu Verspätungen geführt. Der gegenständliche Flug hätte zwar wieder starten können, die Fluggesellschaft habe sich aber dazu entscheiden dürfen, den Flug trotzdem zu annullieren, um Verspätungen und Ausfälle am nächsten Tag zu vermeiden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse, um sich auch bei einem späteren Flug auf den außergewöhnlichen Umstand berufen zu können, ein unmittelbar ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Auftreten des Umstands und der Annullierung des späteren Fluges bestehen.

Ein solcher Zusammenhang bestehe selbst dann, wenn die Wetterbedingungen die Durchführung des Fluges zwar eigentlich nicht mehr verhindern, es aber zu Beeinträchtigungen bei späteren Flügen führen würde, das Flugzeug starten zu lassen.

BGH X ZR 136/23 (24.09.2024)





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