DE: Fahrerlaubnisentzug nach Trunkenheitsfahrt mit E-Scooter
Eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter begründet die Regelvermutung, ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu sein. Von der Fahrerlaubnisentziehung kann nur in bestimmten Ausnahmefällen abgesehen werden. Nach Ansicht des deutschen Oberlandesgerichts Frankfurt am Main könne als Widerlegung der Regelvermutung des Entzugs nicht geltend gemacht werden, dass es sich bei einem E-Scooter um ein bloßes Elektrofahrzeug handle.
Der Angeklagte fuhr im Frühjahr 2022 von einem Barbesuch mit einem E-Scooter nach Hause. Seine Blutalkoholkonzentration lag dabei bei mindestens 1,64 Promille. Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und einem Fahrverbot von sechs Monaten. Zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kam es nicht. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Revision. Das Oberlandesgericht (OLG) hob das Urteil bezüglich der Entscheidung des Entzugs der Fahrerlaubnis auf.
Nach Ansicht des OLG sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, § 69 Abs 1 S 1 Strafgesetzbuch. Eine Trunkenheitsfahrt löst für gewöhnlich die Regelvermutung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs aus. Nur wenn sich die Tatumstände von denen eines Durchschnittsfalls deutlich abheben, könne in seltenen Ausnahmefällen von einer Entziehung abgesehen werden. Derartige Gründe sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben und wurden laut OLG vom Amtsgericht zu Unrecht angenommen. Es sei unerheblich, dass der Angeklagte nicht Auto, sondern E-Scooter gefahren sei. Auch die Argumentation, dass das Gefährdungspotential bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter geringer sei, könne nicht überzeugen. Die Folgen eines Zusammenstoßes eines E-Scooters mit einem Fußgänger oder einem Radfahrer könne ganz erhebliche, auch tödliche Verletzungen verursachen.
Der Entzug der Fahrerlaubnis bezwecke vielmehr ganz allgemein den Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs.
Dem Amtsgericht wurde die Sache zur erneuten Verhandlung vorgelegt.
Pressemitteilung Nr.41/2023 zu OLG Frankfurt a. M., 1 Ss 276/22 (08.05.2023)