DE: Erbschaftssteuer: Zum Freibetrag für Enkel bei Erbverzicht der Eltern

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Kann ein Enkel, wenn er vom Großvater erbt, einen Freibetrag von EUR 400.000 geltend machen, der eigentlich nur Kindern zusteht? Das ist möglich, insoweit der erbende Elternteil bereits vorverstorben ist. Was aber nun, wenn der Elternteil nur auf sein Erbe verzichtet hat.

Im gegenständlichen Fall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater, dem Großvater des Klägers, auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Als der Großvater dann verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Der Enkel beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von EUR 400.000 zu gewähren. Dieser Betrag wäre ihm als Enkel nur zu gewähren gewesen, wenn sein Vater tatsächlich bereits vorverstorben wäre. Das Finanzamt gab dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von EUR 200.000, den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand. Sein Vater war noch am Leben hatte aber einen Erbverzicht abgegeben.

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof schloss sich nun der Auffassung des Finanzgerichts an und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück.

Der Wortlaut des § 16 Abs 1 Nr 2 Alternative 2 ErbStG, der unter den dort genannten Umständen den höheren Freibetrag von EUR 400.000 gewährt, sei eindeutig. Er benennt als Empfänger des höheren Freibetrags „Kinder verstorbener Kinder“. Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag von EUR 200.000. Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der Enkel in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von EUR 400.000.

Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, wie hier durch die Abgabe eines Erbverzichts, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt.

BFH, II R 13/22 (31.07.2024)






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