DE: Einwilligung in medizinische Eingriffe - Schriftliche Aufklärung reicht nicht

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Nur schriftlich über medizinische Eingriffe aufzuklären genüge laut deutschem Bundesgerichtshof (BGH) nicht. Der für die selbstbestimmte Entscheidung relevante Teil einer Aufklärung muss mündlich stattfinden. Der mündliche Teil muss über seltene und schwerwiegende Risiken aufklären.

Beim Kläger war eine Arthrose im Sprunggelenk festgestellt worden. Zunächst wurde ein konservatives Vorgehen mit Bewegungsübungen und Belastungsreduktion empfohlen. Nachdem die Beschwerden nicht nachließen, stellte sich der Kläger erneut beim beklagten behandelnden Arzt vor. Er empfahl eine Operation. Es lag ein Aufklärungsbogen zur Operation des Sprunggelenks vor, den der Patient und auch der Arzt unterschrieben hatten. In der Folge genügte eine OP jedoch nicht. Der Kläger hatte aufgrund einer Nervenschädigung Missempfindungen im rechten Fuß, welche als Komplikationen der ersten OP auftraten.

Der Patient klagte daraufhin seinen Arzt wegen fehlerhafter Aufklärung über OP-Risiken. Er sei nicht über die Behandlungsalternativen sowie das Risiko der Nervenschädigung aufgeklärt worden. Er verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz. Der Beklagte hielt den Einwand der hypothetischen Einwilligung entgegen.

Dazu entschied der BGH:

Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten "im Großen und Ganzen" über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Zu den Modalitäten der Aufklärung bestimmt § 630e Abs 2 BGB, dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat und ergänzend auf Unterlagen Bezug genommen werden kann, die der Patient in Textform erhält.

Die mündlich gebotene Vermittlung der Chancen und Risiken der Behandlung "im Großen und Ganzen" und damit einer allgemeinen Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren verlangt, dass diese Gefahren auch im Gespräch genannt werden.

Lediglich ergänzend, das heißt zur Wiederholung des Gesagten oder zur bildlichen Darstellung kann auf Informationen in Textform Bezug genommen werden.

BGH VI ZR 188/23 (05.11.2024)




Weitere Services