DE: Das Aus für die Vertrauensarbeitszeit?
Das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt nun klar: Arbeitszeiten müssen erfasst werden. Das wird für viele Betrieben in Deutschland einen Umbruch bedeuten.
Im gegenständlichen Fall schlossen der hier antragstellende Betriebsrat und die Arbeitgeberinnen, die eine vollstationäre Wohneinrichtung unterhalten, 2018 eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit und verhandelten über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Eine Einigung kam nicht zustande. Auf einen Antrag des Betriebsrats setzte das Arbeitsgericht eine Einigungsstelle zu diesem Thema ein. Nachdem die Arbeitgeberinnen die Zuständigkeit des Betriebsrates rügten, leitete dieser ein Beschlussverfahren ein. Er begehrte die Feststellung, dass ihm ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zusteht. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Antrag des Betriebsrats stattgegeben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberinnen hatte nun vor dem BAG Erfolg.
Das BAG war der Ansicht, dass bereits mit dem § 3 Abs 2 Nr 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine gesetzliche Grundlage für eine Pflicht des Arbeitgebers zur Einführung eines Systems, mit dem geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann, besteht. Konsequenterweise bleibe somit kein Raum für ein Initiativrecht (Recht zur Mitbestimmung iSd § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) des Betriebsrates. Denn der Betriebsrat hat in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 3 Abs 2 Nr 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.
Wie eine genaue betriebliche Lösung aussehen könnte, ist fraglich. Es bestehen keine nationalen Vorgaben, wie eine genaue Arbeitszeiterfassung auszusehen hat. Der Europäische Gerichtshof verlangt in seinem Urteil zur Arbeitszeiterfassung zu einer wirksamen Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie insoweit ein verlässliches, objektives und zugängliches System.
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts 35/22 zu Urteil BAG,1 ABR 22/21 (13.09.2022)