DE: Darlehensverträge: Haftet eine Frau für den Autokredit ihres Ex
Eine junge Frau soll in die Haftung genommen werden, weil ihr Ex-Freund einen Darlehensvertrag nicht mehr bedienen kann – und das obwohl Sie dieser Haftungsfall finanziell überfordert. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) entschied nun zur Sittenwidrigkeit eines solchen Darlehensvertrags.
Im gegenständlichen Fall hatte eine junge Frau gemeinsam mit ihrem Freund einen Darlehensvertrag über rund EUR 90.000 mit einer monatlichen Rate von knapp über EUR 1.000 unterzeichnet. Der Freund wollte mit dem Geld alte Kredite umschichten und ein Auto kaufen. Die Anfang 20-Jährige verdiente als Verkäuferin in einer Bäckerei monatlich EUR 1.300 netto. Zwei Jahre später kündigte die Bank den Kreditvertrag, weil der nunmehr Ex-Freund der Frau die Raten nicht mehr bediente. Die Bank stellte die Restforderung von rund EUR 50.000 Euro fällig. Weil sie von dem Freund der jungen Frau das Geld nicht erhielt, klagte die Bank die Frau vor dem Landgericht auf Zahlung des Betrags. Gegen das Urteil wandte sich die Frau an das Oberlandesgericht Oldenburg. Der Senat gab der jungen Frau Recht und wies die Klage der Bank ab.
Nach Ansicht des Gerichts sei die Frau keine echte Darlehnsnehmerin. Sie habe lediglich eine Mithaftung übernommen. Maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung, ob eine Person echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender ist, ist das Eigeninteresse an dem Darlehen. Verfolgt die Person, wie im vorliegenden Fall, kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Darlehensaufnahme, dann kann sie nur als Mithaftender angesehen werden.
Eine solche Abrede ist generell zwar möglich, im konkreten Falle aber wegen der Gesamtkonstellation und der offensichtlichen, krassen finanziellen Überforderung der Frau aber als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen.
Der Bank hätte bei Vertragsschluss die emotionale Verbundenheit auffallen müssen und ebenso die beengten finanziellen Verhältnisse. Es widerspreche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Banken ein solche Situation ausnutzten.
Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg zu OLG Oldenburg, 8 U 172/22 (29.06.2023)