DE: BFH zur Zweitwohnungssteuer bei doppelter Haushaltsführung
Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass die Zweitwohnungsteuer für eine Wohnung bei doppelter Haushaltsführung nicht unter die abzugsfähigen Werbungskosten fallen kann. Vielmehr stellen sie als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft einen Teil der Unterkunftskosten dar. Sie seien unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand verbunden.
Eine Frau hatte einen Haupthausstand mit Lebensmittelpunkt und eine Zweitwohnung in jener Stadt, in der sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte.
In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von circa EUR 13.000 sowie eine Zweitwohnungsteuer in Höhe von circa EUR 900 bei den sonstigen Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt erkannte jedoch lediglich die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von EUR 12.000 an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das Finanzamt hingegen nicht.
Dagegen klagte die Frau vor dem zuständigen Finanzgericht – zunächst mit Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts zähle die Zweitwohnsitzsteuer nicht zu den abzugsfähigen Unterkunftskosten nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 Einkommensteuergesetz. Sie seien als Werbungskosten zusätzlich zum Höchstbetrag absetzbar.
Der BFH entschied nun gegenteilig.
Zweitwohnsitzsteuern können keine Werbungskosten darstellen. Sie sind somit nicht separat abzugsfähig. Vielmehr stellen sie als Aufwand für die Nutzung der Unterkunft einen Teil der Unterkunftskosten dar. Sie seien unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand verbunden.
BFH VI R 30/21 (13.12.2023)