DE: Betriebsratsvorsitzender kann kein Datenschutzbeauftragter sein!

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Die Stellung als Betriebsratsvorsitzender steht der Wahrnehmung der Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten entgegen. Der Arbeitgeber sei deshalb berechtigt, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen, so das deutsche Bundesarbeitsgericht (BAG).

Der Kläger ist Betriebsratsvorsitzender und Angestellter bei der Beklagten. 2015 wurde er zum Datenschutzbeauftragten für das ihn beschäftigende Unternehmen und weitere Tochterunternehmen bestellt. 2017 wurde seine Stellung als Datenschutzbeauftragter auf Veranlassung des Thüringer Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch das beklagte Unternehmen sowie die Tochtergesellschaften widerrufen. Grund wäre die Inkompatibilität der Ämter als Betriebsratsvorsitzender und Datenschutzbeauftragter gewesen. Dagegen ging der Kläger gerichtlich vor. Die Beklagte wandte jedoch ein, dass ein Interessenkonflikt bei der Wahrnehmung beider Ämter bestehe. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Die dagegen eingelegte Revision des beklagten Unternehmens hatte nun Erfolg.

Nach Ansicht des BAG sei der Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund gerechtfertigt gewesen. Ein solcher wichtiger Grund liege vor, insoweit es dem bestellten Datenschutzbeauftragten an der für das Amt erforderlichen Zuverlässigkeit und der Fachkunde mangelt.

Somit könne die Zuverlässigkeit in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Ein solcher abberufungsrelevanter Interessenskonflikt sei anzunehmen, wenn der Datenschutzbeauftragte innerhalb eines Unternehmens eine Position bekleide, die die Festlegung von Zwecken und Mitteln der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand habe. Personenbezogene Daten dürfen dem Betriebsrat nur zu Zwecken zur Verfügung gestellt werden, die das Betriebsverfassungsgesetz ausdrücklich vorsieht. Laut BAG können die Aufgaben eines Betriebsratsvorsitzenden und eines Datenschutzbeauftragten danach typischerweise nicht durch dieselbe Person ausgeübt werden.

Denn der Betriebsrat entscheide durch Gremiumsbeschluss darüber, unter welchen konkreten Umständen er welche personenbezogenen Daten vom Arbeitgeber fordere und auf welche Weise er diese anschließend verarbeite. In diesem Rahmen lege er die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten fest.

Pressemitteilung 27/23 zu BAG, 9 AZR 383/19 (06.06.2023)





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