DE: BAG – Wann sind Äußerungen in privaten Chats vertraulich?

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Stark beleidigende, rassistische und sexistische Äußerungen eines Arbeitnehmers gegenüber seinen Vorgesetzten und anderen Kollegen in einer privaten Chatgruppe können Anlass zu einer außerordentlichen Kündigung sein. Nur in Ausnahmefällen kann sich der Arbeitnehmer auf eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung berufen.

Der ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten war seit 2014 mit fünf, später sechs Kollegen Mitglied einer Chatgruppe. Neben rein privaten Themen äußerte sich der ehemalige Arbeitnehmer auch in beleidigender und menschenabweisender Art über Kollegen und Vorgesetzte. Nachdem die Arbeitgeberin hiervon zufällig Kenntnis erhielt, kündigte sie das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers außerordentlich fristlos. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. In der Folge gaben beide Vorinstanzen der Kündigungsschutzklage statt. Die Revision des beklagten Arbeitgebers hatte nun vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. 

Das Bundesarbeitsgericht urteilte dazu:

Die Vorinstanzen hatten rechtsfehlerhaft die Erwartung des Verfassers der Chatnachrichten angenommen, seine Äußerungen seien vertraulich und können somit nicht Gegenstand einer außerordentlichen Kündigung sein. In der Folge wurde damit das Vorliegen des Kündigungsgrunds verneint.

Eine Vertraulichkeitserwartung kann nur dann berechtigt sein, insoweit die Mitglieder der Chatgruppe den besonderen persönlichkeitsrechtlichen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation in Anspruch nehmen können. Das ist wiederum abhängig vom Inhalt der ausgetauschten Nachrichten. Haben die Nachrichten den Inhalt beleidigender und menschenverachtender Äußerungen über Betriebsangehörige, bedürfe es laut BAG einer besonderen Darlegung des Arbeitnehmers, warum er erwarten durfte, dass der Inhalt der Chatgruppe nicht an Dritte weitergegeben wird.

Das BAG hat das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Dieses soll dem Kläger die Gelegenheit für die Darlegung geben, warum er angesichts der Größe der Chatgruppe, ihrer geänderten Zusammensetzung, der unterschiedlichen Beteiligung der Gruppenmitglieder an den Chats und der Nutzung eines auf schnelle Weiterleitung von Äußerungen angelegten Mediums eine berechtigte Vertraulichkeitserwartung haben durfte.

Pressemitteilung zu 33/23 zu BAG, 2 AZR 17/23 (24.08.2023)






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