DE: Architektenhaftung – Falschberatung bei Energieförderung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Berät ein Architekt seinen Kunden hinschlich der energetischen Gebäudesanierung nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf den Erhalt von Fördermitteln, so muss er für etwaige Schäden, die durch seine Falschberatung entstehen, einstehen. Das entschied das deutsche Landgericht Frankenthal im Jänner 2024.

Ein Ehepaar hatte sich für den Kauf eines Mehrfamilienhauses in Ludwigshafen entschlossen. Sie wollten das Haus außerdem energetisch sanieren lassen und wollten dafür möglichst Fördermittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau, einen sogenannten „KfW-Förderkredit“ erhalten. Sie ließen sich dahingehend von einem Architekten beraten, der auch Leistungen im Bereich der Energieberatung anbietet.

Dieser empfahl, das Mehrfamilienhaus in Wohnungseigentum umzuwandeln, da dies eine Voraussetzung für die Gewährung von KfW-Fördermitteln im Rahmen des Programms „Energieeffizient Sanieren“ sei. Der Architektenberatung entsprechend, stellte das Ehepaar den Antrag auf die Fördermittel, noch bevor die Umwandlung des Hauses in Wohnungseigentum vollzogen war.

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten und der vollzogenen Umwandlung in Wohnungseigentum, wollte das Ehepaar die beantragten Fördermittel abrufen. Die KfW verweigerte jedoch die Auszahlung: Die Förderbedingungen seien nicht erfüllt worden.

Denn nur Eigentümer von bestehenden Eigentumswohnungen seien antragsberechtigt. Eine Umwandlung, wie im vorliegenden Fall, die erst nach Stellung des Förderantrags erfolgte, könne nicht genügen.

Durch das fehlerhafte Einschätzen der Fördervoraussetzungen durch den Architekten, entgingen dem Ehepaar Vorteile. Sie verlangten vom Architekten Ersatz.

Die Kammer gab der Klage statt und entschied:

Der Architekt habe nicht nur auf technischer Ebene zugearbeitet, sondern mit seiner beratenden Tätigkeit eine sogenannte Rechtsdienstleistung erbracht. Da die Information über die Voraussetzungen für die KfW-Förderung unzureichend gewesen sei, habe der Architekt seine Schutzpflichten aus dem Beratungsvertrag verletzt.

Entscheidung des Monats März 2024 des Landgerichts Frankenthal zum Urteil LG Frankenthal, 7 O 13/23 (25.01.2024)




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