Das neue Verbraucher-Gewährleistungsrecht im Überblick
Das mit 1.1.2022 in Kraft tretende neue Verbraucher-Gewährleistungsrecht bringt besondere Regeln für digitale Leistungen, insbesondere eine Aktualisierungspflicht für Software (gilt auch bei B2B-Geschäften!). Die Vermutungsfrist, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt vorhanden war, wird auf ein Jahr ausgedehnt. Gewährleistungsbehelfe müssen nicht mehr gerichtlich, sondern können formfrei geltend gemacht werden.
Ab 1.1.2022 gilt in Österreich ein neues Verbraucher-Gewährleistungsrecht. Es gibt erstmals besondere Regeln bei digitalen Inhalten (Aktualisierungspflicht). Zudem wird die Vermutungsfrist, dass der Mangel im Übergabezeitpunkt vorhanden war, von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert.
Mit 1.1.2022 tritt das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG)[1] in Kraft. Es enthält ein neues Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG), Änderungen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Der Abschied vom einheitlichen Gewährleistungsrecht
Bisher macht das österreichische Gewährleistungsrecht kaum einen Unterschied zwischen Unternehmer-Verbraucher-Geschäften und sonstigen Geschäften. Lediglich das KSchG enthält einige Sonderregelungen hinsichtlich der Gewährleistung für Verbraucher (§§ 8 – 9b KSchG) und das Unternehmensgesetzbuch (UGB) kennt für Unternehmer-Unternehmer-Geschäfte die Mängelrüge (§§ 377 ff UGB). Ansonsten sind für sämtliche Vertragsverhältnisse grundsätzlich dieselben Gewährleistungsregeln anwendbar (§§ 922 – 933b ABGB).[2]
Ab 1.1.2022 ist damit Schluss. Für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern ist dann vor allem das neue VGG einschlägig.
Der Anwendungsbereich des VGG
Das VGG gilt für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über den Kauf von Waren, einschließlich solcher die noch herzustellen sind, und die Bereitstellung digitaler Leistungen (§ 1 Abs 1 VGG). In seinem Anwendungsbereich verdrängt das VGG die allgemeinen Regeln des ABGB. Mangels entsprechender Regelung im VGG, bleibt aber § 933a ABGB (Schadenersatz statt Gewährleistung) auch für Verbraucher-Verträge anwendbar.
Kauf von Waren
Das VGG definiert Waren als „bewegliche körperliche Sachen“. Darüber hinaus fallen auch „Waren, die noch herzustellen sind“ und damit sogenannte Werklieferungsverträge in den Anwendungsbereich des VGG (zB Vertrag über die Lieferung eines Autos, das nach den Ausstattungswünschen des Kunden hergestellt wird).
Bereitstellung digitaler Leistungen
Zu den digitalen Leistungen zählen digitale Inhalte (zB Fotos, Apps, Musik, Videos, Computerprogramme) und digitale Dienstleistungen (zB Social Media, Streamingdienste, Cloud-Computerprogramme, Cloudspeicher-Servicedienste).[3] Ob es sich dabei um einen Kaufvertrag oder einen Werkvertrag handelt, ist egal. Die Bereitstellung der digitalen Leistung muss entweder gegen Zahlung (§ 1 Abs 1 Z 1 lit a VGG) oder gegen die Hingabe von personenbezogenen Daten erfolgen (§ 1 Abs 1 Z 1 lit b VGG). Werden die Daten nur zur Bereitstellung der digitalen Leistung oder zur Erfüllung von rechtlichen Anforderungen (zB zur Vertragsverwaltung) verarbeitet, ist dieses Kriterium allerdings nicht erfüllt. Vielmehr geht es hier darum, dass die Benutzerdaten zB zu Marketingzwecken verwendet werden.[4]
Ausnahmen
Das VGG nimmt in § 1 Abs 2 zahlreiche Verträge von seinem Anwendungsbereich aus, so zB den Kauf lebender Tiere (Z 1), Gesundheitsdienstleistungen (Z 4) oder Open-Source-Programme (Z 7). Davon abgesehen gilt das VGG auch nicht für den Kauf unbeweglicher Sachen, weil der Warenbegriff lediglich auf bewegliche Sachen abstellt.
Zeitlicher Anwendungsbereich
Das VGG, die Änderungen im ABGB und im KSchG treten mit 1.1.2022 in Kraft und sind auf alle Verträge anzuwenden, die ab diesem Tag geschlossen werden (§ 29 VGG).
Die objektiv erforderlichen Eigenschaften
Nunmehr bemisst sich die Mangelhaftigkeit der Ware/digitalen Leistung an subjektiven Anforderungen (vertraglich vereinbarte Eigenschaften) sowie an gleichrangigen objektiven Anforderungen (objektiv erforderliche Eigenschaften).
Subjektive Anforderungen
Gem § 5 VGG haftet der Unternehmer dafür, dass die Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Insbesondere muss sie einer Beschreibung im Vertrag entsprechen (Z 1), für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck geeignet sein (Z 2), entsprechend mit Zubehör und Anleitungen versehen sein (Z 3) und wie im Vertrag bestimmt, aktualisiert werden (Z 4).
Objektive Anforderungen
Darüber hinaus haftet der Unternehmer dafür, dass die Leistung den objektiv erforderlichen Eigenschaften entspricht (§ 6 VGG). Sie gelten unabhängig von einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung und werden ex lege Vertragsinhalt.[5] Das gilt nur dann nicht, wenn der Verbraucher der Abweichung eines bestimmten Merkmals vor Vertragsabschluss „ausdrücklich und gesondert“ zustimmt.
Die einzelnen objektiv erforderlichen Eigenschaften sind in § 6 Abs 2 VGG aufgezählt. Demnach muss die Ware bzw. digitale Leistung:
- Für die Zwecke geeignet sein, für die derartige Waren oder digitale Leistungen üblicherweise verwendet werden (Z 1)
- Der Qualität und Beschreibung eventuell zur Verfügung gestellter Warenmuster oder Warenproben entsprechen (Z 2)
- Mit einer Testversion oder Vorschau einer digitalen Leistung übereinstimmen (Z 3)
- Mit jenem Zubehör ausgestattet sein, das Verbraucher vernünftigerweise erwarten können (Z 4)
- Die Merkmale aufweisen, die bei derartigen Waren oder digitalen Leistungen üblich und vernünftigerweise erwartbar sind (Z 5).
Aktualisierungspflicht
Die Aktualisierungspflicht für digitale Inhalte oder Waren mit digitalen Elementen (§ 7 VGG) bildet einen Sonderfall der objektiv erforderlichen Eigenschaften. Davon kann ebenfalls nur mit Zustimmung des Verbrauchers abgewichen werden.[6] Waren mit digitalen Elementen sind Waren, die ihre Funktion ohne die in ihnen enthaltenen oder verbundenen digitalen Leistungen nicht erfüllen können (§ 2 Abs 2 Z 4 VGG). Darunter fallen insbesondere „smart goods“ wie Smartphones und Smartwatches oder auch „smarte“ Haushaltsgeräte.[7]
Der Unternehmer muss dabei jene notwendigen Updates zur Verfügung stellen, damit die Ware oder digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht.[8] Es handelt sich hierbei um eine nachträgliche Leistungspflicht des Unternehmers. Es geht dabei vor allem Sicherheitsupdates.[9]
Wie lange die Aktualisierungspflicht besteht, regelt § 7 Abs 2 VGG:
- Werden digitale Leistungen einmalig bereitgestellt, richtet sich die Länge der Aktualisierungspflicht nach der vernünftigen Verbrauchererwartung. Zur Orientierung dient die Dauer der Gewährleistungsfrist, Sicherheitsupdates können von Verbrauchern aber auch für einen längeren Zeitraum erwartet werden.[10]
- Bei einer kontinuierlichen Bereitstellung der digitalen Leistung besteht die Aktualisierungspflicht während der gesamten Dauer der Bereitstellung, bei Waren mit digitalen Elementen aber zumindest zwei Jahre.
Der Unternehmer haftet aber nicht für Mängel, die nur deshalb entstehen, weil der Verbraucher ein bereitgestelltes Update nicht installiert hat. Dies allerdings nur, wenn der Unternehmer zuerst über die Verfügbarkeit des Updates und möglichen Folgen eines Nicht-Installierens informiert hat (§ 7 Abs 3 VGG).
Wichtig: Die Aktualisierungspflicht besteht auch für Verträge zwischen zwei Unternehmern (§ 1 Abs 3 VGG)
Neue Fristen
Gewährleistungsfrist und Beweislastumkehr
Die Gewährleistungsfrist beträgt wie bisher zwei Jahre ab Übergabe der Ware bzw. Bereitstellung der digitalen Leistung (§ 10 Abs 1, § 18 Abs 1 VGG). Wird eine digitale Leistung fortlaufend bereitgestellt, so entspricht die Gewährleistungsfrist dem Bereitstellungszeitraum, bei Waren mit digitalen Elementen jedoch mindestens zwei Jahre (§ 10 Abs 2, § 18 Abs 2 VGG).
Von großer praktischer Relevanz ist die neue Vermutungsfrist für die Beweislastumkehr. Nun wird vermutet, dass ein Mangel, der innerhalb eines Jahres (statt bisher sechs Monaten) ab Übergabe auftritt, bereits zum Übergabezeitpunkt vorlag (§ 11 Abs 1, § 19 Abs 1 VGG). Nach dieser Frist trifft den Verbraucher die volle Beweislast.[11]
Für fortlaufend bereitgestellte digitale Leistungen gelten Sondervorschriften (§ 11 Abs 2, § 19 Abs 2 VGG).
Verjährungsfrist
Die Ansprüche aus Gewährleistung verjähren drei Monate nach Ablauf der jeweiligen Gewährleistungsfrist (§ 28 VGG). Eine entsprechende Regelung findet sich auch im für alle Verträge anzuwenden § 933 Abs 3 ABGB.
Gewährleistungsbehelfe
Das VGG enthält detaillierte Regelungen für die Geltendmachung der einzelnen Gewährleistungsbehelfe, einerseits für den Warenkauf (§§ 12 bis 15 VGG) und für die digitalen Leistungen (§§ 20 bis 26 VGG). Im Großen und Ganzen ergeben sich daraus keine grundlegenden Neuheiten zum bereits bekannten System.[12]
Zu erwähnen ist vor allem, dass alle Gewährleistungsbehelfe nicht mehr nur gerichtlich, sondern mittels formfreier Erklärung geltend gemacht werden können. Das gilt nicht nur im VGG sondern - aufgrund entsprechender Anpassung im ABGB - für alle Verträge.[13]
[2] Vgl Stabentheiner, Was ist neu am neuen Gewährleistungsrecht? ÖJZ 2021/123, 966.
[3] Vgl Stabentheiner, ÖJZ 2021/123, 968.
[4] Stabentheiner, ÖJZ 2021/123, 969.
[5] Neumayr, Das neue Verbrauchergewährleistungsrecht, RdW 2021/427, 536.
[6] Stabentheiner, ÖJZ 2021/123, 971.
[7] Kern, Das neue europäische Gewährleistungsrecht - Die Warenkauf- und die Digitale Inhalte-RL, VbR 2019/104, 165.
[8] Stabentheiner, ÖJZ 2021/123, 971.
[9] Stabentheiner, ÖJZ 2021/123, 971.
[10] Kern, VbR 2019/104, 166.
[11] Vgl Stabentheiner, ÖJZ 2021/123, 973.
[12] Stabentheiner, ÖJZ 2021/123, 974.
[13] Vgl ErläutRV 949 BlgNR 27. GP 40.