Darf die Rechtsschutzversicherung die Rechtsschutzdeckung ablehnen?
Ob eine Rechtsschutzdeckung gewährt wird, hängt von der Erfolgsaussicht des beabsichtigten Klagebegehrens ab. Hat die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg, darf der Versicherungsschutz nicht verweigert werden.
Im Deckungsprozess begehrte die Klägerin von ihrer Rechtschutzversicherung Deckung für einen von ihr angestrebten Haftpflichtprozess.
Ende 2011 bürgte die Klägerin für einen Kredit, welcher von ihrem früheren Ehemann aufgenommen wurde. Nach seinem Tod musste sie den restlichen Darlehensbetrag zurückzahlen und erlitt dabei einen Schaden in Höhe von EUR 143.570. Die Klägerin war der Meinung, dass die Beklagten im beabsichtigten Haftpflichtprozess ihren früheren Ehemann dazu genötigt hätten, weiterhin Klientengelder zu veruntreuen und nicht – wie von ihm eigentlich beabsichtigt – im April 2012 ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Sie verlangte die Haftung der Beklagten, da diese den Schaden durch die Nötigung kausal verursacht hätten.
Dem Versicherungsverhältnis lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2002 (ARB 2002) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:
„[...] Kommt er [der Versicherer] nach Prüfung des Sachverhaltes unter Berücksichtigung der Rechts- und Beweislage zum Ergebnis, [...] dass erfahrungsgemäß keine Aussicht auf Erfolg besteht, hat er das Recht, die Kostenübernahme zur Gänze abzulehnen. [...]“
Der OGH beurteilte, ob die Rechtsschutzdeckung verweigert werden darf. Eine Prozessführung ist „offenbar aussichtslos“, wenn schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel diese als erfolglos erkannt werden kann. Insbesondere trifft dies bei Unschlüssigkeit zu. Das Klagebegehren ist unschlüssig, wenn das Sachbegehren der Klägerin nicht aus den vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann.
Der OGH verneinte einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten des beabsichtigten Haftpflichtprozesses und der Haftungsübernahme der Klägerin, sowie dem daraus resultierenden Schaden. Die Nötigungen fanden erst im Jahr 2012 statt, jedoch erfolgte die Bürgschaft bereits Ende 2011.
Aufgrund des unschlüssigen Sachverhaltsvortrags auf Seiten der Klägerin hat das Klagebegehren keine ausreichende Aussicht auf Erfolg und der Versicherer kann den Versicherungsschutz zu Recht ablehnen.