Causa Amazon Prime: OGH erklärt AGB-Klauseln für unzulässig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat in einer aktuellen Entscheidung mehrere Klauseln aus den Mitgliedschaftsverträgen von Amazon Prime für unzulässig erklärt. Dieses kostenpflichtige Programm bietet verschiedene zusätzliche Leistungen, wie etwa den schnellen und kostenlosen Versand für seine Kunden an.
Intransparente Formulierungen von Klauseln
Einige der beanstandeten Klauseln wurden wegen mangelnder Transparenz aufgehoben. So hielt der OGH etwa die Wendung „soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist“ für unklar und für „typische“ Verbraucher nicht verständlich. Es sei nicht zumutbar, dass Nutzer die relevanten Informationen erst aus dem gesamten Vertrag „zusammensuchen“ müssen. Dies widerspricht dem Transparenzgebot.
Anfechtung bei gröblicher Benachteiligung
Auch Klauseln, die Verbraucher gemäß § 879 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) gröblich benachteiligen, wurden als rechtswidrig eingestuft. Dazu zählt unter anderem die Regelung, die eine Erstattung von Aktions- und Geschenkgutscheinen pauschal ausschließt – eine unangemessene Schlechterstellung der Nutzer.
OGH: Verstoß gegen § 918 ABGB
Eine weitere unzulässige Klausel betrifft die automatische Beendigung der Mitgliedschaft bei Zahlungsverzug. Der OGH erklärte sie für nichtig, da sie gegen § 918 ABGB verstößt: Bei einem Dauerschuldverhältnis – wie es bei Amazon Prime vorliegt – ist ein einseitiger Rücktritt vom Vertrag durch das Unternehmen unzulässig.
Beschränkende Widerrufsklausel
Auch eine Widerrufsregelung wurde als unrechtmäßig bewertet. Diese verwies ausschließlich auf ein Widerrufsformular im Kundenservice-Bereich, wodurch der Eindruck entsteht, dass nur dieses Formular zur wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts genutzt werden könne. Dies verstößt gegen § 13 Abs 1 FAGG, der ausdrücklich auch einen formlosen Widerruf zulässt.
Inhaltlich vertretbar: Zwei zulässige Klauseln
Jedoch wurden nicht alle geprüften Klauseln aufgehoben. Zwei Regelungen, die von den Vorinstanzen als unzulässig beurteilt worden waren, erklärte der OGH für rechtmäßig:
Rechtmäßiger Querverweis:
Eine Klausel, die lediglich auf die Amazon-Webseite verweist, um dort die jeweils gültige Mitgliedsgebühr abzurufen, sei zulässig. Laut OGH handelt es sich um eine bloße Informationsklausel, nicht um eine preisbildende Vertragsbedingung.
Auslegung nach § 915 ABGB:
Die Regelung, wonach bei Kündigung die Mitgliedsgebühr voll oder anteilig je nach Inanspruchnahme der Prime-Leistungen zurückerstattet wird, wurde ebenfalls nicht beanstandet. Zwar seien Begriffe wie „Mitgliedschaftszeitraum“ oder „anteilig“ nicht klar definiert, dennoch könnten sich Verbraucher im Zweifel gemäß § 915 ABGB auf die für sie günstigere Auslegung berufen. Daher hat der OGH auch diese Klausel für zulässig erachtet.
OGH 9 Ob 48/25m (17.07.2025)