BVwG lässt Gesetzesstelle in HGG vom VfGH prüfen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) sieht in § 31 Abs 2 Ziffer 2 des Heeresgebührengesetzes (HGG 2001), welcher die Anspruchsberechtigung auf Wohnkostenbeihilfe regelt, das Gleichheitsgebot verletzt. Das BVwG beantragt daher beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) deren Prüfung.
In § 31 Abs 2 Z 2 HGG sind Untermieter in Wohnungsgemeinschaften (WG) nicht erfasst, das BVwG beantragt daher die Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ oder die gesamte Ziffer 2 als verfassungswidrig aufzuheben. Diese Norm gilt aufgrund einer Verweisung auch für Zivildiener.
Anstoß für den Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH gab die Beschwerde eines Präsenzdieners. Der Beschwerdeführer ist ein im Iran aufgewachsener österreichischer Staatsbürger, der vor drei Jahren nach Österreich kam. Er verfügt über bescheidene Ersparnisse und ist auf das Zimmer in der WG angewiesen. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes wurde sein Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen. Begründet wurde die Abweisung mit dem Nichtvorliegen einer „eigenen Wohnung“ iSd § 31 Abs 2 Z 1 HGG.
In § 31 HGG 2001 wird geregelt, wer während des Wehrdienstes Anspruch auf finanzielle Unterstützung bei der Beibehaltung seiner eigenen Wohnung hat. Anspruchsberechtigt ist, wer einen selbständigen Haushalt führt oder als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter, mit weiteren Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, Räumlichkeiten bewohnt.
Das BVwG führt im Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH begründend aus, dass der Ausschluss von Untermietern als Anspruchsberechtigte vom Gesetzgeber nicht bezweckt gewesen sein könne, weil die Untermiete in der Praxis die häufigste Form darstelle. Der Gesetzgeber habe all jene einbeziehen wollen, die sich aufgrund ihrer Lebensumstände keine eigene Wohnung leisten können und denen während ihres Präsenzdienstes der Verlust der Unterkunft drohe. Das sei auch bei Untermietern der Fall und deren Ausschluss daher sachlich nicht gerechtfertigt.
Das BVwG beantragte daher, die genannte Wortfolge aus dem Gesetz zu streichen. Sollte der VfGH dies nicht für zulässig erachten, wurde beantragt, die gesamte Ziffer zu streichen und dem Gesetzgeber eine dem Gleichheitssatz Rechnung tragende Neufassung aufzutragen.
BVwG W208 2243953-1/4Z (27.10.2021)