BVwG: Keine Beugestrafe für Ex-ÖVP-Regierungsmitglied

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat im gegenständlichen Fall entschieden, dass das Recht zur Aussageverweigerung des ehemaligen Regierungsmitglieds zulässig war, da er die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung nachweisen konnte.

Im Frühjahr 2022 befragte der Untersuchungsausschuss den Ex-Finanzminister zu den Werbe- und PR-Ausgaben des Finanzministeriums sowie zur Wirtschafts- und Haushaltspolitik der ÖVP während seiner Amtszeit. Jedoch verweigerte dieser jegliche Aussage unter dem Hinweis, er sei ein Beschuldigter im Ibiza-Verfahren. Die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung bestehe, da es wahrscheinlich ist, dass aufgrund seiner wahrheitsgemäßen Aussage eine zur Strafverfolgung berufene Behörde, gegen ihn, zumindest Erhebungen zwecks Aufklärung des entstandenen Verdachts veranlassen würde. Dabei muss eine konkrete Gefahr nachgewiesen werden.

Mit Schreiben vom April 2022 richtete der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses einen Antrag an das BVwG auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner aufgrund fortgesetzter ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage vor dem Untersuchungsausschuss gemäß § 45 Abs 2 iVm § 55 Abs 2 Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA). Somit hatte das BVwG die Rechtmäßigkeit der Aussageverweigerung zu überprüfen.

Die Gesamtbetrachtung aller genannten Argumente und die Berücksichtigung der Ermittlungen der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) führten jedoch für das BVwG letztlich zu dem Schluss, dass das Ex-Regierungsmitglied „in der Lage ist, die Gefahren einer Strafverfolgung glaubhaft zu machen“. Die vom ÖVP-Korruptions-Untersuchungsausschuss beantragte Beugestrafe wurde somit abgewiesen.

BVwG W193 2254341-1/20ETS (24.05.2022)




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