BUAG-Novelle auf den Weg gebracht
ÖVP, Grüne und SPÖ haben in einem gemeinsamen Antrag im Sozialausschuss eine Novelle des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) und des Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetzes (BSchEG) auf den Weg gebracht.
Zunächst soll im Todesfall des Arbeitnehmers auch das Überbrückungsgeld seinem Ehepartner, eingetragenen Partner und den Kindern zustehen (§ 3c Z 5 BUAG).
Für die Berechnung der monatlichen Höhe des Überbrückungsgeldes soll in Zukunft nicht mehr der kollektivvertragliche Stundenlohn des letzten Jahres, sondern der letzten fünf Jahre herangezogen werden. Damit sollen kurzfristige Erhöhungen der kollektivvertraglichen Einstufung zur missbräuchlichen Steigerung der Geldleistungen verhindert werden (§ 13l Abs 2 und 2a BUAG).
Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass Arbeitnehmer den – grundsätzlich nur einmal zustehenden – Bezug des Überbrückungsgelds einmal für einen oder mehrere Monate unterbrechen können, um bei ihrem letzten BUAG-Arbeitgeber eine Tätigkeit auszuüben (§ 13l Abs 6 BUAG).
Arbeitnehmer, die die sonstigen Voraussetzungen für das Überbrückungsgeld erfüllen und nur deswegen keinen Anspruch darauf erwerben können, weil sie vor Vollendung des 58. Lebensjahres invalide werden, sollen künftig einen Anspruch auf eine Abgeltung haben. Diese soll 50% des fiktiv zustehenden Überbrückungsgelds für 12 Monate betragen (§ 13m BUAG).
Zur Verhinderung von Sozialbetrug und Lohndumping sollen die Finanz- und Abgabenbehörden, die Krankenversicherungen und das AMS künftig auf die Datenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) zugreifen und dabei in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen können (§ 31 BUAG).
Im BSchEG soll es Sonderregelungen für langfristige Entsendungen geben. Arbeitgeber sollen in Zukunft Arbeitnehmern, deren Entsendungs- oder Überlassungszeitraum über ein Jahr beträgt, im Falle von Lohnausfall durch schlechtwetterbedingten Arbeitsausfall eine Entschädigung in Höhe von 60% des Lohes zahlen müssen.
1289/A XXVII. GP, Initiativantrag (24.02.2021)