Bitcoin-Verlust: kein Diebstahl im herkömmlichen Sinn?
In der vorliegenden versicherungsrechtlichen Sache beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage, ob der unbefugte Zugriff auf Kryptowährungen mittels Schadsoftware einen Diebstahl im Sinne der anwendbaren Versicherungsbedingungen begründet.
Der Kläger hatte zuvor Bitcoins erworben und nutzte für deren Verwaltung eine physische Hardware-Wallet. Dabei ist der Zugriff auf das gesamte Guthaben auch ohne das Gerät möglich, sofern die korrekte Wiederherstellungsphrase verwendet wird.
Malware-Angriff nach Kompromittierung der Wiederherstellungsphrase
Im Frühjahr 2024 installierte der Kläger unwissentlich Schadsoftware auf seinem Computer. Dadurch gelang es unbekannten Dritten Zugriff auf seine Wallet zu erlangen. Auf Aufforderung der Schadsoftware gab der Kläger seine Wiederherstellungsphrase ein. Daraufhin verlor er den Zugriff auf seine Wallet. Den Tätern gelang es anschließend, die Bitcoins auf Konten Dritter zu übertragen. Somit hatte der Kläger keinen Zugang mehr zu seinem Kryptovermögen.
Der Kläger machte daraufhin aus seinem Haushaltsversicherungsvertrag einen Anspruch auf Ersatz der übertragenen Bitcoins geltend. Er argumentierte, dass die Täter sich mittels der Schadsoftware Zugriff auf den in der Hardware-Wallet gespeicherten Private Key verschafft und diesen zur Übertragung der Bitcoins genutzt hätten, weshalb ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege.
Jedoch wiesen die Vorinstanzen die Klage ab. Der OGH bestätigte nun diese Entscheidung.
Definition von „einfacher Diebstahl“
Nach Art 20.4.1.4. ABHP 2011 (Allgemeine Bedingungen für die Haushaltsversicherung) liegt ein „einfacher Diebstahl“ vor, wenn versicherte Gegenstände entwendet werden, ohne dass die Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubes erfüllt sind. Dabei muss eine Wegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft des Versicherungsnehmers erfolgen.
Keine Sachgut-Entwendung, kein „einfacher Diebstahl“
Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger jedoch kein körperlicher Gegenstand entwendet. Zudem diente die Schadsoftware auch nicht dazu, sich Zutritt zu seiner Wohnung zu verschaffen. Vielmehr wurde sie eingesetzt, um den Kläger zur Preisgabe seiner Zugangsdaten zum Kryptovermögen sowie der Wiederherstellungsphrase zu bewegen. Der Täter konnte erst im Anschluss unter Verwendung dieser erlangten Informationen auf die auf der Blockchain gespeicherten Bitcoins zugreifen.
Auch die strafrechtliche Literatur und Judikatur qualifiziert das Überweisen von Kryptowerten unter Verwendung herausgelockter Passwörter nicht als Diebstahl, sondern als betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch (§ 148a Strafgesetzbuch).
Eine Wegnahme unter Bruch der tatsächlichen Sachherrschaft liegt hier somit nicht vor, weshalb auch kein „einfacher Diebstahl“ gemäß Art 20.4.1.4. ABHP 2011 gegeben ist.