Bindendes Schiedsgutachten bei Bauleistungen
Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich mit der Frage, wann ein vorprozessuales Sachverständigengutachten als bindendes Schiedsgutachten anzusehen ist. Anlass war ein Streit über Zusatzforderungen im Zuge der Sanierung einer Wohnhausanlage.
Die Klägerin war mit dem Austausch von Fenstern beauftragt worden und verlangte später zusätzliche Vergütung für Verputz- und Laibungsarbeiten. Sie argumentierte, diese Leistungen seien vom ursprünglichen Leistungsverzeichnis nicht umfasst gewesen. Die Beklagte verwies hingegen auf ein bereits während des Bauvorhabens eingeholtes, für die Parteien verbindliches Schiedsgutachten, das Mehrkosten ablehnte.
Schiedsgutachten auch ohne besondere Form möglich
Der OGH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen und hielt fest, dass zwischen den Parteien eine wirksame Schiedsgutachterabrede zustande gekommen war. Entscheidend sei nicht die Bezeichnung, sondern ob die Parteien einem Dritten verbindlich die Klärung bestimmter Tatsachen oder Leistungsfragen übertragen wollten.
Im konkreten Fall hatten sich die Parteien nach Meinungsverschiedenheiten darauf geeinigt, die Streitfrage durch einen unabhängigen Sachverständigen verbindlich klären zu lassen. Dass der Sachverständige selbst seine Tätigkeit möglicherweise nicht als „Schiedsgutachten“ verstand, war laut OGH unerheblich. Zudem unterliegen Schiedsgutachtervereinbarungen keinen besonderen Formvorschriften.
Auslegung des Leistungsverzeichnisses ist maßgeblich
Für die Auslegung des Leistungsverzeichnisses stellte der OGH auf den objektiven Empfängerhorizont eines fachkundigen Unternehmers ab. Laut Schiedsgutachten musste einem erfahrenen Anbieter klar sein, dass die erforderlichen Laibungs- und Verputzarbeiten bereits Teil des ausgeschriebenen Leistungsumfangs waren und daher nicht gesondert verrechnet werden konnten.
Mehrere erstmals im Revisionsverfahren erhobene Argumente der Klägerin blieben zudem wegen des Neuerungsverbots unberücksichtigt.
Hohe Hürde für Unwirksamkeit
Der OGH betonte abschließend, dass ein Schiedsgutachten nur ausnahmsweise unbeachtlich sei, etwa bei grober Unbilligkeit oder offensichtlicher Unrichtigkeit. Eine bloß abweichende fachliche Einschätzung genüge dafür nicht.
OGH 4 Ob 57/25y (26.03.2026)