BGH: Keine Ausgleichspflicht bei durchgeführten Flügen!
Der Tatbestand des Art 4 Abs 3 der Fluggastrechte-VO ist nicht erfüllt, wenn der Fluggast auf dem vorgesehenen Flug tatsächlich befördert wurde. Das gelte auch, wenn die Beförderung nur gegen ein zusätzliches Entgelt erfolgte, so der deutsche Bundesgerichtshof (BGH). Davon unberührt bleibt die Frage, ob etwaige Rückzahlungsansprüche aufgrund des bezahlten Aufpreises bestehen.
Ein Fluggast buchte eine Pauschalreise in die Türkei mit Flügen von München nach Antalya und zurück, die von der beklagten Fluggesellschaft ausgeführt werden sollten. Den Hinflug trat der Fluggast jedoch nicht an, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Türkei geflogen war. Als er den Rückflug antreten wollte, machte die Beklagte die Beförderung von der Zahlung eines tariflichen Aufpreises abhängig. Der Fluggast zahlte den geforderten Betrag schließlich und wurde befördert. Aus abgetretenem Recht nimmt nun die Klägerin die Beklagte auf eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-VO in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung einer Ausgleichsleistung in Höhe von EUR 400 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Fall der Nichtbeförderung nach Art 4 Abs 3 Fluggastrechte-VO sei nicht gegeben. Zwar sei die Beförderung gegen den Willen des Fluggastes verweigert worden. Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setze nach seinem Sinn und Zweck aber zusätzlich voraus, dass eine Beförderung des Fluggastes mit dem Flug, auf den sich die Weigerung beziehe, tatsächlich nicht stattfand.
Nach Ansicht des BGH habe das Berufungsgericht zu Recht entschieden, dass der Tatbestand des Art 4 Abs 3 Fluggastrechte-VO hier nicht erfüllt sein kann, wenn der Fluggast – wie im vorliegenden Fall – tatsächlich befördert wurde. Das ergebe sich bereits aus der fehlenden Weigerung nach Art 2 Buchstabe j und Art 4 Abs 3 Fluggastrechte-VO. Eine Auslegung des Begriffs der Nichtbeförderung anhand der Verordnung sei deshalb nicht erforderlich. Die zusätzlich geforderte Zahlung führe zwar zu einer großen Unannehmlichkeit, jedoch nicht zu solchen Unannehmlichkeiten, wie bei tatsächlicher Nichtbeförderung.
BGH, X ZR 25/22 (25.04.2023)