BFG: Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im gegenwärtigen Fall befasste sich das Bundesfinanzgericht mit der Möglichkeit zur Geltendmachung außergewöhnlicher Belastungen im Rahmen der Ausbildung eines Kindes.

Die Tochter des Beschwerdeführers studierte an einer Fachhochschule (FH). Mit öffentlichen Verkehrsmitteln betrug ihre Fahrtzeit pro Strecke eine Stunde und 19 Minuten. Basierend darauf machte der Beschwerdeführer in seiner Einkommenssteuererklärung außergewöhnliche Belastungen in Form des Pauschbetrags für sechs Monate geltend. Dies wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, woraufhin der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Das Bundesfinanzgericht führte dazu Folgendes aus:

Rechtsgrundlage ist § 34 Abs 8 Einkommensteuergesetz (EStG), wonach eine außergewöhnliche Belastung bei Ausbildung eines Kindes vorliegt, wenn es im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt. Die dazu ergangenen Verordnungen legen fest, dass dies dann der Fall ist, wenn die Ausbildungsstätte mehr als 80 km vom Wohnort entfernt ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die tägliche Fahrt nachweislich über eine Stunde pro Strecke beträgt.

Der Beschwerdeführer konnte zwar mit einer Fahrplanauskunft der ÖBB nachweisen, dass die tägliche Fahrzeit von Wohnadresse zu Studienadresse über eine Stunde dauert. Jedoch steht dem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen. Demnach dürfen Fahrzeiten innerhalb des Wohn- und Studienorts nicht zu dieser Stunde hinzugezählt werden. Gleiches gilt für Wartezeiten oder Fußwege zu oder von Stationen. Maßgeblich ist nur die Fahrzeit für die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den beiden Gemeinden.

Innerhalb des Wohnorts des Beschwerdeführers gibt es eine weitere Station – wo die Tochter auch umsteigen musste – von welcher die Fahrzeit knapp 40 Minuten zum Studienort beträgt, und damit als zumutbar anzusehen ist.

Unter Hinweis auf die eben dargelegten Tatsachen zog der Beschwerdeführer seine Anträge zurück.

BFG RV/5101411/2017 (12.07.2021)




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