BFG: Kapitaleinkünfte aus ausländischen Schwarzen Fonds

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Gegenständlich beschäftigte sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit der Bemessungsgrundlage von Kapitalerträgen aus einem ausländischen „schwarzen Fonds“.

Die Beschwerdeführerin hielt Anteile an einem Investmentfonds bei einer Schweizer Privatbank. Dabei handelte es sich um einen sogenannten „schwarzen Fonds“, also um einen ausländischen Investmentfonds, der keinen steuerlichen Vertreter im Inland hat, womit auch kein Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge erfolgte.

Aus besagtem Fonds erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 Kapitalerträge. Da es keinen steuerlichen Vertreter im Inland gab, der diese Erträge nach §40 Abs. 2 cit. 3 Investmentfondgesetz (InvFG) meldete, musste das Finanzamt die ausschüttungsgleichen Erträgnisse schätzen. Dabei nutzte das Finanzamt die Methode der §§ 40 bis 42 InvFG, wonach sich der Ertrag aus 10 % des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises ergibt. Das Finanzamt behauptete, diese Schätzungsmethode sei zwingend vorgeschrieben, eine andere Schätzung wäre gesetzeswidrig.

Die Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht unter Beigabe eines „Reporting für Steuerzwecke“ der Privatbank, welcher die tatsächliche Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge für das Jahr 2012 beinhaltete.

Laut Bundesfinanzgericht war strittig, in welcher Höhe die Erträge nun zu erfassen seien. In einem vergleichbaren Fall führte der VwGH in seinem Erkenntnis aus, dass eine zwingende und unwiderlegbare pauschale Besteuerung von Erträgen aus schwarzen Investmentfonds dem Gemeinschaftsrecht widerspreche.

Der hierfür relevante § 40 Absatz 2 InvFG sieht vor, dass der Anteilsinhaber eines – ausländischen oder inländischen – Fonds die Chance hat, einen Selbstnachweis vorzubringen und daher die Erträge und Aufwendungen selbständig vorzuweisen.

Dies tat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Vorlageantrags und es sind aus dem „Reporting für Steuerzwecke“ auch die tatsächlichen Einkünfte und Aufwendungen ablesbar. Demnach sind die Steuern auf Basis der darin enthaltenen Erträge zu berechnen und nicht aufgrund der Schätzung nach den §§40 bis 42 InvFG.

Gegen diese Entscheidung wurde Amtsrevision eingebracht.

BFG RV/6100643/2016




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