Betrunken am Heimweg: OGH zum Entfall des Versicherungsschutzes
Ein Arbeitnehmer begehrte von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Zuerkennung einer Versehrtenrente für die Folgen eines Unfalles am Heimweg. Dies vergeblich, da es sich nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs (OGH) um keinen Arbeitsumfall handelte.
Der Kläger verließ alkoholisiert eine Betriebsfeier nach Dienstende, verpasste seine übliche Busverbindung und ging zu einer anderen Station. Aus unerklärlichen Gründen wechselte er, obwohl er sein neues Ziel erreicht hatte, mehrmals die Straßenseite und brauchte länger als notwendig. Ein Auto erfasste ihn beim erneuten Überqueren eines Schutzweges.
Der OGH stellte fest, dass gemäß § 175 (1) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich auf dem zusammenhängenden Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte ereignen. Der Versicherungsschutz bestehe insofern der Arbeitnehmer sich in geographischer Hinsicht sowie mit der Absicht das Ziel, nämlich Arbeitsplatz oder Wohnort, erreichen zu wollen, auf dem Weg befindet. Inwieweit Versicherungsschutz auch für Umwege besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei hier die allgemeine Verkehrsanschauung und insbesondere der Wunsch des Betroffenen, den Weg möglichst störungsfrei zurückzulegen, zu berücksichtigen ist.
Das Höchstgericht bestätigte, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht, da spätestens nach dem Verlassen der zweiten Bushaltestelle der Kläger nur noch eigenwirtschaftliche persönliche Interessen verfolgen konnte. Der vorgebrachten Argumentation des Arbeitnehmers, dass der Schutz nicht verloren gehe, wenn man auf den Bus wartend auf einem unmittelbar an die Haltestelle angrenzenden Schutzweg die Straße überquere, wurde vom OGH entgegnet, dass in diesem Fall eben nicht feststellbar war, ob der Kläger tatsächlich auf den Bus wartete. Das Höchstgericht stellte fest, dass auch wenn man den maßgeblichen zeitlichen Konnex seines Heimwegs von der Arbeit bejahen würde, zumindest für das Wechseln der Straßenseite kein innerer Zusammenhang mit dem Wunsch, den Wohnort zu erreichen, bestehe.
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde vom OGH mit Beschluss zurückgewiesen.
OGH 10 Ob S8/21f (09.04.2021)