Besteuerung von Kryptowährungen
Die geplante ökosoziale Steuerreform für 2022 wurde um einen weiteren wichtigen Aspekt ergänzt, nämlich der Besteuerung von Kryptowährungen. Ein kurzer Überblick über wesentliche Neuerungen:
Mit März 2022 werden Einkünfte aus Kryptowährungen der Liste von Einkünften aus Kapitalvermögen hinzugefügt. Zentral ist dabei der neugeschaffene § 27b Einkommenssteuergesetz (EStG), der Kryptowährungen und die Einkünfte daraus genauer beschreiben soll.
Abs 4 leg cit bringt eine Legaldefinition. Der Begriff entspricht jenem der virtuellen Währungen, wie er bereits auf europarechtlicher und nationaler Ebene verwendet wird. Demnach handelt es sich um eine digitale Darstellung eines Werts, die weder von einer Zentralbank emittiert wurde, noch an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist. Dabei wird sie jedoch als Tauschmittel akzeptiert.
Einkünfte aus Kryptowährungen unterteilen sich in laufende Einkünfte nach § 27b Abs 2 EStG, sowie realisierte Wertsteigerungen nach Abs 3 leg cit.
Zu laufenden Einkünften zählen:
- Entgelte für die Überlassung von Kryptowährungen
- Einkünfte, die für die Blockerstellung (Mining) erzielt werden
- Ausgenommen ist der Erwerb von Kryptowährungen gegen keine oder nur unwesentliche Gegenleistung, oder bei denen Leistungen zur Transaktionsverarbeitung im Einsatz von vorhandenen Kryptowährungen bestehen (Staking).
Einkünfte aus realisierter Wertsteigerung sind vor allem die Einkünfte aus Veräußerung gegen Euro (sowie jeder anderen gesetzlich anerkannten Fremdwährung), oder aus dem Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder Leistungen. Nicht besteuert wird jedoch der Tausch von Kryptowährungen in andere Kryptowährungen. Angesetzt werden soll die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten.
Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent unterliegen. Damit ist auch ein Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften dieses Sondersteuersatzes möglich, etwa Aktien.
Ausgenommen von diesen geplanten Regelungen sind Kryptowährungen, welche man bis spätestens Ende Februar 2021 erworben hat.
158/ME, XXVII. GP (08.11.2021)