Belegeinsicht: Umfang der Einsichtsrechte von Wohnungseigentümern
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat klargestellt, welchen Umfang Wohnungseigentümer bei der Einsicht in die vertraglichen Konditionen zwischen der Eigentümergemeinschaft und einem Energieversorgungsunternehmen sowie in die für die Liegenschaft abgeschlossenen Versicherungsverträge und in die Vertragsgrundlagen der Position „sonstige Kosten Hausbesorger“ zu gewähren ist.
Im Ausgangsfall argumentierte der Antragssteller (Mit- und Wohnungseigentümer), die in den Jahresabrechnungen enthaltenen Positionen „Strom- und Heizkosten“, „Versicherungen“ und „sonstige Kosten Hausbetreuung“ seien ohne Vorlage der jeweiligen Verträge nicht nachvollziehbar.
Einsicht nur zur Kontrolle der Abrechnung
Die Erstantragsgegnerin (Hausverwaltung) wies darauf hin, dass bereits sämtliche Belege zur Jahresabrechnung 2021 zur Verfügung gestellt worden seien. Für das Jahr 2022 sei keine gesonderte Belegeinsicht beantragt worden. Zudem bestehe kein Anspruch auf die Erlangung allgemeiner Informationen zu Verwaltungsangelegenheiten, weil das WEG kein allgemeines Informationsrecht der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vorsehe.
Das Erstgericht wies den Antrag ab, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Dabei betonte das Rekursgericht, dass für Leistungen Dritter an die Eigentümergemeinschaft entscheidend sei, dass diese auf einem rechtswirksamen Vertrag zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Dritten beruhen. Auch wenn einzelne Leistungen fehlerhaft oder zu hoch verrechnet worden wären, hätte dies keine Auswirkung auf die Richtigkeit der Abrechnung, da die Zweckmäßigkeit und Höhe der verrechneten Kosten im Abrechnungsverfahren nicht zu prüfen seien.
Der OGH bestätigte die Entscheidung des Rekursgerichts und stellte klar, dass die Belegeinsicht Ausfluss der Rechnungslegungspflicht sei und daher der Umfang jener Informationen, die zu belegen sind, nicht weiter gehen könne als für die Überprüfung der Rechnungslegung notwendig ist.