Behinderung oder Krankheit? OGH klärt die Unterschiede
Der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte klar, dass eine Krankheit von einer Behinderung zu unterscheiden ist und per se nicht als Diskriminierungsgrund zu qualifizieren ist.
Die Klägerin war bei der Beklagten als Zustellerin beschäftigt. Aufgrund einer Schulterproblematik konnte sie keine Tätigkeiten über Kopfhöhe mehr verrichten. Die gesundheitlichen Probleme der Klägerin erforderten eine Schulteroperation mit anschließender Physiotherapie und Krankenstand. Am Tag der Operation sprach die Beklagte die Kündigung aus.
Die Klägerin begehrte Schadenersatz, da die Beklagte gegen das Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) verstoßen habe. Die Kündigung aufgrund der Schulterproblematik der Klägerin hätte zu einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund einer Behinderung geführt.
Die Vorinstanzen haben übereinstimmend eine unmittelbare Diskriminierung der Klägerin verneint. Nach den Feststellungen wurde die Klägerin nicht wegen einer Behinderung, sondern wegen ihrer erheblichen massiven Krankenstände gekündigt.
Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und verwies in seinen Ausführungen auch auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Eine Behinderung ist nach § 3 BEinstG eine Funktionsbeeinträchtigung, welche die Teilhabe am Arbeitsleben erschwert. Sie darf zudem nicht vorübergehend sein, sondern muss für mehr als sechs Monate, ausgehend vom Diskriminierungszeitpunkt (in diesem Fall der Kündigungszeitpunkt) bestehen. Die Frage, ob eine Funktionsbeeinträchtigung und der daraus resultierende Krankenstand als Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG anzusehen ist, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
Der OGH kam zu dem Ergebnis, dass ausgehend vom Diskriminierungszeitpunkt nicht davon auszugehen war, dass es sich bei der Schulterproblematik um eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG handelt. Der sich im Wesentlichen aus dem Heilungsverlauf ergebende Krankenstand ist mit den innerstaatlich und unionsrechtlich geforderten langfristigen Auswirkungen auf die Teilhabe am Berufsleben, wie sie bei einer Behinderung vorliegt, nicht gleichzusetzen.
Die Kündigung kann nicht als unmittelbare Diskriminierung angesehen werden und die Klägerin hat dadurch auch keinen Anspruch auf Schadenersatz.
9 ObA 36/23v (28.06.2023)