Beeinträchtigung der gesetzlichen Erbfolge macht erbunwürdig
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, dass mit dem neuen Erbrecht auch die Beeinträchtigung der gesetzlichen Erbfolge, etwa durch Fälschung oder Unterschiebung eines Testaments, zur Erbunwürdigkeit nach § 540 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) führt.
Im vorliegenden Fall hinterließ der verstorbene Erblasser seine Ehefrau und eine Tochter aus früherer Ehe. Er hatte keine letztwillige Verfügung getroffen. Die Ehefrau fälschte ein Testament, das sie zur Universalerbin erklärte. Dieses legte sie dem Gerichtskommissär vor. Später erstatte sie Selbstanzeige wegen der Testamentsfälschung. Im darauffolgenden Verfahren bestritt die Ehefrau ihre Erbunwürdigkeit.
Sie machte geltend, dass nach § 540 ABGB in der neuen Fassung die Gefährdung der gesetzlichen Erbfolge nicht tatbestandmäßig sei.
Zunächst klärte der OGH, dass § 540 ABGB nicht nur die Beeinträchtigung des (zB durch Testament) ausdrücklich erklärten wahren letzten Willen des Verstorbenen, sondern auch die Beeinträchtigung der gesetzlichen Erbfolge umfasst und eine solche ebenso zur Erbunwürdigkeit führt. Zum einen führt seit der Erbrechtsreform 2015 auch eine strafbare Handlung gegen die Verlassenschaft zur Erbunwürdigkeit, zum anderen ergebe sich aus der Wertung des § 541 ABGB, dass der Gesetzgeber grundsätzlich jeder testierfähigen Person das Wissen unterstellt, dass man die Erbfolge durch letztwillige Verfügung regeln könne. Außerdem dürfte allgemein bekannt sein, dass mangels einer solchen die gesetzliche Erbfolge eintritt. Ein Testierfähiger, der also keine letztwillige Verfügung trifft, bestätige demnach seinen Willen (durch Unterlassung) soweit, als dass er sich mit der gesetzlichen Erbfolge abfindet.
Überdies stellte der OGH fest, dass ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch, der die absichtliche Vereitelung der Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen zum Ziel hat, der Erbunwürdigkeit nach § 540 ABGB entgegensteht. Dieser ist laut OGH im Sinne des Strafrechts zu beurteilen.
Ob die Selbstanzeige im vorliegenden Fall die erforderliche Freiwilligkeit aufweist, muss nun wieder das Erstgericht entscheiden.
OGH 2 Ob 174/20g (28.01.2021)