Baukartell: Verfahren gegen die STRABAG wird fortgesetzt!
Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) war beim Obersten Gerichtshof (OGH) mit ihrem Rekurs erfolgreich. Das erstinstanzliche Kartellgericht muss das Verfahren gegen die STRABAG fortsetzen und den rechtskräftigen Beschluss aus 2021 gerichtlich überprüfen.
Zwei Gesellschaften des STRABAG-Konzerns waren Teil von kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Informationsaustausch mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich Hoch- und Tiefbau in Österreich im Zeitraum von Juli 2002 bis Oktober 2017. Dem Konzern wurde dann 2021 aufgrund einer Kronzeugenregelung zu einer verminderten Geldbuße in Höhe von EUR 45,37 Mio verurteilt.
Die BWB hatte 2022 eine gerichtliche Überprüfung dieses rechtskräftigen Beschlusses aufgrund neuer vorliegender Tatsachen und Beweismittel beantragt. Im Wege der Amtshilfe erlangte die BWB damals Kenntnis über neue Tatsachen, die eine erneute Überprüfung erforderlich machten. Fraglich waren Umstände im Hinblick auf die Einhaltung der vollumfänglichen Kooperation als Kronzeuge. Es sei bei drei weiteren konkret bezeichneten Bauvorhaben zu im Einzelnen beschriebenen kartellrechtlichen Zuwiderhandlungen gekommen, die nicht offengelegt wurden, obwohl der STRABAG-Konzern davon umfassende Kenntnis gehabt habe.
Das zuständige Kartellgericht hatte den Abänderungsantrag der BWB jedoch zurückgewiesen. Dagegen wehrte sich die BWB mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht, mit Erfolg. Das Kartellgericht hat nun das Verfahren fortzusetzen.
Der OGH führte aus, dass entgegen der Ansicht des Kartellgerichts keine Bedenken gegen den Abänderungsantrag bestehen und dass in den §§ 72 ff AußstrG eine klare gesetzliche Grundlage dafür liege.
Es kann vielmehr der Effektivität des Kronzeugenprogramms nicht dienen, Unternehmer, denen aufgrund wissentlichen Verschweigens von Kartellrechtsverstößen der Kronzeugenstatus zuerkannt wurde, vor der Verhängung angemessener Geldbußen zu schützen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Bundeswettbewerbsbehörde davon unverschuldet keine Kenntnis hatte.
Das Kronzeugenprogramm des Kartellrechts ist von großem Erfolg gekrönt und führte bereits zur Aufdeckung zahlreicher Kartelle. Dazu müssen Unternehmen jedoch vollständig kooperieren, so der OGH.
Das Verfahren wird nun vor dem Kartellgericht fortgesetzt und es wird über eine entsprechende Geldbuße zu entscheiden sein.
OGH 16 Ok 8/22w (25.05.2023)