Barrierefreiheitsgesetz (BaFG): Startschuss für mehr digitale Zugänglichkeit
Nun ist es offiziell, das Barrierefreiheitsgesetz ist per 28.06.2025 in Österreich in Kraft getreten. Das Gesetz setzt die verbindliche Anforderung der EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act; EAA) um und definiert klare Vorgaben, wie Barrierefreiheit in verschiedenen Bereichen digitaler Produkte und Dienstleistungen sichergestellt werden soll. Man möchte durch das neue Gesetz sicherstellen, dass vor allem Menschen mit einer Behinderung oder Einschränkung v.a im digitalen Bereich ein uneingeschränkter Zugang ermöglicht wird.
Wen betrifft das Barrierefreiheitsgesetz?
Grundsätzlich richtet sich das neue Gesetz an Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher: innen zur Verfügung stellen. Darunterfallen beispielswese Online-Shops oder Online-Ticketing. An Barrierefreiheitsanforderung haben sich auch alle Hersteller, Händler und Importeure dieser Produkte und Dienstleistungen zu halten. Ausgenommen sind jedoch Kleinstunternehmen, die weniger als 10 Mitarbeiter: innen haben und einen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro.
Betroffene Produkte
Zu den vom Gesetz erfassten Produkten zählen unter anderem Hardwaresysteme, wie etwa PCs, Computer, Smartphones und Tablets, sowie Betriebssysteme für Universalrechner für Verbraucher:innen. Außerdem erfasst sind ausgewählte Selbstbedienungsterminals darunter fallen beispielsweise Zahlungsterminals, Geldautomaten oder Fahrausweisautomaten oder Verbraucherendgeräte, sowie interaktive Terminals zur Informationsbereitstellung (z.B interaktive Anzeigebildschirme) aber auch E-Book Lesegeräte.
Betroffene Dienstleistungen
Vom Anwendungsbereich erfasst sind elektronische Kommunikationsdienste wie Sprach- und Videotelefonie oder Online-Messangerdienste, sowohl digitale Bestandteile von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-; Schienen-, und Schiffsverkehr als auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, wie Online-Banking oder Online- Dienstleistungen.
Von der Übergangszeit bis zur Strafe
Damit die Dienstleistungserbringer sich nun auf die neuen Anforderungen einstellen können, ist ein Übergangszeitraum von fünf Jahren vorgesehen. In dieser Zeitspanne müssen Produkte, die vor dem 28.06.2025 zur Erbringung von Dienstleistungen in den Verkehr gebracht wurden, noch nicht den Barrierefreiheitsanforderungen des neuen Gesetzes entsprechen. Das Sozialministeriumservice fungiert hier als zuständige Verwaltungsstrafbehörde. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben können neben den bereits genannten Maßnahmen Geldstrafen von bis zu 80.000 Euro verhängt werden.
BGBl. I Nr. 76/2023 (12.07.2023)