AVG-Novelle: Postlaufprivileg auch für elektronische Anbringen

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Das Bundeskanzleramt hat eine Regierungsvorlage zu Änderungen im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), dem Verwaltungsstrafgesetz (VStG), dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), dem Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VfGG) vorgelegt.

In § 33 Abs 3 AVG soll das Postlaufprivileg, das bisher nur für postalisch versandte Anbringen galt, auch für die Versendung im elektronischen Verkehr gelten. Bisher konnte für elektronische Anbringen gelten, dass sie am letzten Tag der Frist noch vor dem Ende der Amtsstunden bei der Behörde (bzw beim Verwaltungsgericht) einlagen mussten. Demgegenüber musste durch einen Zustelldienst (Post) übermittelte Anbringen nur am letzten Tag der Frist dem Zustelldienst übergeben werden. Künftig soll es für elektronische Anbringen (E-Mail, elektronischer Rechtsverkehr etc) ausreichen, wenn das Anbringen am letzten Tag der Frist an die Behörde (bzw das Gericht) versendet wird. Die Gefahr des „Verlusts“ trägt aber weiterhin der Einschreiter. Die Frist wird nur gewahrt, wenn das Dokument der Behörde – bei rechtzeitigem Versand – auch tatsächlich zugeht.

Außerdem wird nun dauerhaft die Möglichkeit virtueller mündlicher Verhandlungen im Verwaltungsverfahren eingeführt.

Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kommt dieser ein großer Spielraum zu. Sie kann entscheiden, ob die ganze oder nur Teile der Verhandlung virtuell stattfinden. Es soll auch möglich sein, nur bestimmte Personen zur Verhandlung „zuzuschalten“.

Im Verwaltungsstrafverfahren kann die Behörde lediglich die die Durchführung einer virtuellen Vernehmung vorschlagen. Der Beschuldigte hat allerdings immer die Möglichkeit, auch persönlich zu erscheinen.

Im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten soll eine virtuelle Verhandlung möglich sein, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und weder das Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 EMRK) bzw Art 47 Grundrechtecharta dem entgegenstehen.

Die Regierungsvorlage hat den Verfassungsausschuss bereits passiert und sollte in Kürze den Gesetzgebungsprozess vollendet haben.

BlgNR 2108 – XXVII. GP (14.06.2023)




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