Auswirkungen aus der Errichtung einer Betriebsanlage im gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Immissionen, die während der Errichtungsphase der Betriebsanlage entstehen, im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren zu berücksichtigen sind.
Angrenzende Eigentümer und Bewohner wandten sich gegen die fünfjährige Errichtungsphase mit umfangreichen Aushubarbeiten, Zwischenlagerung und mobiler Aufbereitungsanlage. Das Landesverwaltungsgericht wies ihre Beschwerde im Wesentlichen ab: Die Gewerbeordnung stelle auf die errichtete Anlage ab, Baumaßnahmen seien Sache der Baubehörde.
Gewerbeordnung knüpft bereits an die Errichtung
Der VwGH folgt dem nicht. Schon der Wortlaut des § 74 Abs. 2 erster Halbsatz Gewerbeordnung 1994 (GewO) knüpft die Genehmigungspflicht an die Errichtung, nicht erst an den Betrieb. Zudem wird die Rechtsposition als Nachbar bereits dann eingeräumt, wenn sie durch die Errichtung der Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder ihr Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Damit muss auch die Berechtigung dieser Personen einhergehen, Immissionen, die aus der Errichtung der Betriebsanlage resultieren, im gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahren geltend zu machen.
Zuständigkeit von Baubehörde und Gewerbebehörde
Die Betreiberin argumentierte, das Baurecht sei Sache der Länder. Die Gewerbeordnung, ein Bundesgesetz, dürfe daher nicht die Bauphase erfassen. Der VwGH widerspricht dem.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) stehen die Zuständigkeiten nebeneinander: Die Länder regeln baupolizeiliche Fragen, etwa die Unterbindung von Störungen der Allgemeinheit durch den Baustellenbetrieb. Der Bund darf als Gesetzgeber für „Angelegenheiten des Gewerbes“ nach anderen Gesichtspunkten Vorschriften über die Errichtung gewerblicher Betriebsanlagen erlassen, um Nachbarn vor Gefahren und Belästigungen zu schützen. Die Errichtungsphase ist davon nicht ausgenommen.
Zudem findet die Methode der verfassungskonformen Interpretation ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Die Gewerbeordnung verlangt aber schon für die Errichtung eine Genehmigung. Die Bauphase wird somit von der Baubehörde (Länder) und der Gewerbebehörde (Bund) jeweils aus eigener Sicht geprüft.
Da das Landesverwaltungsgericht die Auswirkungen der Errichtungsphase aufgrund seiner unrichtigen Rechtsansicht nicht geprüft und dazu keine entsprechenden Feststellungen getroffen hatte, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.
VwGH Ra 2023/04/0262 bis 0266-16 (01.09.2026)