Aufhebung des Zuschlags bei Zwangsversteigerung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

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Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste mit der Frage, ob die Aufhebung des Zuschlags bei einer Zwangsversteigerung aufgrund unbekannter Mängel des Versteigerungsobjekts verlangt werden kann.

Im Ausgangsfall wurde der Ersteherin bei einer Zwangsversteigerung am 10.02.2025 ein Superädifikat um das Meistbot von EUR 304.000 rechtskräftig zugeschlagen. Das Bewertungsgutachten hatte dessen Verkehrswert mit 608.000 EUR festgestellt. Am 07.07. 2025 beantragte die Ersteherin die Aufhebung des Zuschlags mit der Begründung, der Zustand der Liegenschaft habe sich nach der Bewertung verschlechtert.

OGH weist auf Gesetzeslücke hin

Für den Fall, dass zwischen der Abgabe des Meistbots und der Erteilung des Zuschlags am Versteigerungsobjekt eine wesentliche Wertminderung eintrat, sprach der Oberste Gerichtshof schon zu 3 Ob 158/88 aus, dass die unveränderte Aufrechterhaltung der Ersteherpflichten darauf hinauslaufe, dass der Ersteher an ein Meistbot gebunden werde, das er unter anderen als den später eingetretenen Umständen abgegeben habe. In einem solchen Fall sei die Notwendigkeit einer Korrektur seiner Pflichten besonders deutlich. Das Gesetz weise hier eine echte Lücke auf. Ein solcher Ersteher könne zwar nicht eine Herabsetzung des Meistbots begehren, habe aber die Möglichkeit, die Aufhebung des Zuschlags zu verlangen.

Exekutionsordnungs (EO) -Novelle 2014

Mit der EO-Nov 2014 wurde eine mit „Aufhebung des Zuschlags“ überschriebene Vorschrift in die EO eingefügt (§ 187a), die nur der verpflichteten Partei in einer bestimmten Situation (nämlich deren Geschäftsunfähigkeit) das Recht gibt, die Aufhebung des Zuschlags einer Liegenschaft zu beantragen. Dafür, dass mit der Einführung dieses Rechts beabsichtigt war, dass in anderen Konstellationen kein Aufhebungsantrag möglich sein soll bestehen keine Anhaltspunkte.

Frist abgelaufen

Ob auch im vorliegenden Fall des Eintritts einer wesentlichen Wertminderung zwischen dem für die Schätzung maßgeblichen Stichtag der Befundaufnahme und der Meistbotsabgabe, ein Recht auf Aufhebung des Zuschlags besteht, kann hier allerdings offenbleiben, weil der zugrunde liegende Aufhebungsantrag der Ersteherin jedenfalls verspätet gestellt wurde. Der Antrag auf Aufhebung des Zuschlags muss nämlich binnen drei Monaten nach Versteigerungstermin gestellt werden.

OGH 3 Ob 77/26h (23.06.2026)




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