Anwendungsbereich des österreichischen Wettbewerbsrechts
Der Oberste Gerichtshof (OGH) als Kartellobergericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Frage beschäftigt, wann sich ein Zusammenschluss ausländischer Unternehmen auf den inländischen Markt auswirkt und damit der österreichischen Fusionskontrolle unterliegt.
Nachträglich angemeldete Zusammenschlüsse
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Unternehmen, welches in Deutschland gegründet wurde und in der Folge in verschiedene europäische Länder expandierte. Ihr werden zwei Zusammenschlüsse mit anderen Unternehmen vorgeworfen, welche laut der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) trotz Anmeldebedürftigkeit ohne vorherige Anmeldung durchgeführt und erst nach mehreren Jahren nachträglich angemeldet wurden.
Die Antragsgegnerin wandte ein, dass die Transaktionen in Österreich schon deshalb nicht anmeldepflichtig gewesen seien, weil diese keine spürbaren Inlandsauswirkungen gehabt hätten. Die beiden Gesellschaften, an denen Anteile erworben wurden, hätten in Österreich nur EUR 127.000 bzw EUR 50.000 umgesetzt und hätten zudem keine Standorte in Österreich.
Das Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht verhängte eine Geldbuße von EUR 240.000. Der OGH bestätigte die Inlandsauswirkung und erhöhte die Geldbuße auf Rekurs der BWB auf EUR 2.400.000.
Sitz der Unternehmen
Nach dem OGH schließen § 24 Abs 2 Kartellgesetz 2005 (KartG) das Fehlen inländischer Standorte der Zielgesellschaften bzw von Standorten mit wirtschaftlicher Tätigkeit gegenüber inländischen Kunden eine Inlandsauswirkung der Zusammenschlüsse schon deshalb nicht aus, weil es auf die Auswirkungen des Sachverhalts auf den inländischen Markt ankommt. Eine „strukturelle Verankerung“ der beteiligten Unternehmen in Österreich ist also nicht erforderlich.
Höhe der Inlandsumsätze
Auch auf das Überschreiten bestimmter (Mindest-)Umsätze der Zielgesellschaften in Österreich kommt es nicht an, weil § 24 Abs 2 KartG keine Schwellwerte vorsieht. Aus der Höhe der festgestellten Inlandsumsätze der Zielgesellschaften kann daher nicht (per se) auf eine fehlende Eignung der Zusammenschlüsse zur spürbaren Beeinträchtigung des inländischen Wettbewerbs geschlossen werden.
Dass die Umsätze beider Zielgesellschaften in Österreich gering waren, ist bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße zu berücksichtigen, schließt eine Inlandsauswirkung der Zusammenschlüsse aber nicht aus. Erschwerend wirkten aber das nicht bloß geringe Verschulden und die lange Dauer der Verstöße.
OGH 16 Ok 6/26g (23.09.2026)