All-In-Gehalt während der Elternteilzeit

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied, wie All-In-Gehälter zu berechnen sind, wenn während der Elternteilzeit kein bestimmter Anteil für Mehr- und Überstunden im Arbeitsvertrag festgelegt wurde.

Die Klägerin war Vollzeitangestellte bei der Beklagten und erhielt ein All-In-Gehalt, das auch Mehr- und Überstunden abdeckte. Nach der Geburt ihrer Tochter nahm sie Elternteilzeit in Anspruch, wodurch das Gehalt entsprechend reduziert wurde. Sie beantragte Nachzahlung, da im Arbeitsvertrag keine klare Abgrenzung zwischen Grundgehalt und Überstundenanteil enthalten war.

Kürzung auf Basis tatsächlicher Überstunden

Die Beklagte kürzte das All-In-Gehalt während der Elternteilzeit unter Bezug auf den Durchschnitt der zuvor geleisteten Überstunden. Die Klägerin argumentierte, dass dies unzulässig sei, weil der Vertrag keinen bestimmten Überstundenanteil definiere. Ein ex-post-Rückgriff auf vergangene Stunden oder Durchschnittswerte sei daher nicht rechtlich zulässig.

OGH-Rechtsprechung zu All-In-Gehältern

Der OGH bestätigte, dass bei All-In-Vereinbarungen ohne festgelegten Überstundenanteil keine Kürzung während Elternteilzeit vorgenommen werden darf. Die Berechnung des Gehalts muss vom gesamten All-In-Gehalt erfolgen. Auch ein Durchschnitt der in der Vergangenheit geleisteten Überstunden kann nicht als Grundlage für eine Kürzung herangezogen werden, da der Arbeitsvertrag keine exakte Zuordnung vorsieht.

Keine Kürzung des Gehalts während der Elternzeit

Fehlt im Arbeitsvertrag eine konkrete Festlegung, welcher Teil des All-In-Gehalts für Mehrarbeit vorgesehen ist, darf das Gehalt während der Elternteilzeit nicht gekürzt werden. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass All-In-Vereinbarungen transparent ausweisen, welcher Teil des Gehalts auf Überstunden entfällt, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Ohne eine solche Festlegung ruht der Anspruch auf Überstundenvergütung nicht und die volle Entlohnung bleibt geschuldet.

OGH 9 ObA 62/25w (19.02.2026)




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