OGH zur Darstellung der Standardinformationen und der Wahl des repräsentativen Beispiels bei Werbung für Verbraucherkredite (§ 5 Abs 1 VKrG)

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte über ein Unterlassungsbegehren des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen eine Bank wegen der Art der Werbung für Konsumkredite zu entscheiden.

Im vorliegenden Fall bietet die beklagte Bank Konsumkredite im Fernabsatz auf ihrer Webseite an. Auf der Startseite befindet sich ein „Kreditrechner“. Mittels zweier Schieberegler kann zum einen der gewünschte Kreditbetrag und die Laufzeit festgelegt werden. Das Programm errechnet daraus eine Monatsrate, die in fetter, großer und weißer Schrift auf dunkelgrauen Hintergrund angezeigt wird. Unmittelbar darunter ist eine Fußnote in deutlich kleinerer Schrift in wenig kontrastreicher Farbe (hellgraue Schrift auf dunkelgrauem Hintergrund) abgedruckt.

Die Fußnote enthält die gemäß § 5 Abs 1 Verbraucherkreditgesetz (VKrG) erforderlichen Standardinformationen (zB Gesamtkreditbetrag und effektiver Jahreszins). Diese Informationen müssen anhand eines repräsentativen Beispiels „klar, prägnant und auffallend“ dargestellt werden. Die Bank wählte als Beispiel einen Kredit mit 2,99% p.a. Sollzinssatz.

Strittig war, ob die Platzierung in der Fußnote und die Wahl der Zahlen für das Beispiel den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Laut OGH ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Standardinformationen im Kleingedruckten erteilt werden können, sofern sie klar, prägnant und auffällig platziert werden. Dem werde aber nicht entsprochen, wenn die für den Kunden besonders vorteilhaften Zahlen (wie hier die Monatsrate) blickfangartig im Normaltext in Fettdruck, die übrigen Informationen in der Fußnote jedoch in einer wesentlich kleineren, nicht fetten und wenig kontrastreichen Schrift dargestellt werden.

Ebenso sei das gewählte Berechnungsbeispiel untauglich. Die Zahlen müssen laut OGH so gewählt werden, dass ein Verbraucher von für den beworbenen Kredit typischen Konditionen ausgehen kann. Ein Beispiel, deren Konditionen nur im allergünstigsten Fall eintreten, tauge nicht als repräsentatives Beispiel.

OGH 9 Ob 57/20b (25.11.2020)




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