OGH zum Rückersatz von Ausbildungskosten Minderjähriger

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Erlaubtheit einer Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes zwischen einer Minderjährigen und ihrem Dienstgeber.

Im Anlassfall hat eine Minderjährige einen Dienstvertrag zu Ausbildungszwecken im Bereich „Ordinationsgehilfin“ mit ihrem Dienstgeber abgeschlossen, welcher dem Kollektivvertrag für „Angestellte bei Zahnärzten“ unterlag und die Klägerin verpflichtete, am „Lehrgang für geprüfte zahnärztliche Assistenzen“ teilzunehmen. Weiters schloss sie schriftlich eine Rückzahlungsvereinbarung iHv EUR 3.900 ab, wozu keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung eingeholt wurde. In selbiger verpflichtete sich die minderjährige Dienstnehmerin dazu, nach erfolgter Absolvierung der Ausbildung die erworbenen Kenntnisse zumindest drei Folgejahre dem Dienstgeber zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der vorzeitigen Auflösung hat die Dienstnehmerin die Kosten der Ausbildung zu ersetzen. Da die Klägerin im August 2018 kündigte, beglich sie die geforderten Ausbildungskosten.

Im Juni 2020 brachte die Klägerin das Begehren auf Rückzahlung der Ausbildungskosten ein. Gem § 167 Abs 3 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) wäre eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich gewesen.

Hierbei sprach sich der OGH aber gegen die Anwendung des § 167 Abs 3 ABGB aus, da der historische Gesetzgeber gerade keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Zusammenhang mit § 2d Abs 3 Z 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) normieren wollte. Es sei zwar eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig – wie im Anlassfall auch geschehen –, die des Pflegschaftsgerichtes jedoch nicht.

Dennoch bejahte der OGH, dass die Rückzahlung der Kosten durch die Klägerin ohne Rechtsgrund geschah. Das Ausbildungsverhältnis der Klägerin verhalte sich ähnlich wie ein Lehrberuf nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG). Dabei stützte sich der OGH auf die dem Lehrberuf der zahnärztlichen Fachassistenz gleichkommende und im Dienstvertrag enthaltene Standardausbildung, welche die Klägerin absolvierte, sowie der kollektivvertraglichen Entlohnung des Mindestgehalts in den ersten drei Ausbildungsjahren. Deshalb steht weniger die Dienstleistung als vielmehr der Ausbildungscharakter im Vordergrund, was eine Rückersatzvereinbarung unzulässig macht.

Quelle: 9 ObA 66/21b (02.09.2021)




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