OGH: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 786 ABGB erfordert keinen konkreten Beweis einer Schenkung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch in Bezug auf dem Pflichtteil hinzurechenbare Schenkungen (§ 786 ABGB – Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) nur den Beweis von Umständen, die auf eine pflichtteilsrelevante Schenkung schließen lassen, erfordert, nicht jedoch der Schenkung selbst.

Im vorliegenden Fall setzte die verstorbene Mutter der Streitteile die Beklagte als Erbin ein und beschränkte die Klägerin auf den Pflichtteil. Das Erstgericht konnte feststellen, dass die Mutter der Beklagten vor ihrem Tod Geld für ein Auto und Schmuck geschenkt hatte.

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Auskunft über sämtliche von der Verstorbenen an sie gemachten Schenkungen. Sie brachte dazu vor, dass aus den Angaben der Beklagten, die Verlassenschaft sei vermögenslos, zwingend abgeleitet werden müsse, dass die Mutter zu Lebzeiten weitere Schenkungen an die Beklagte getätigt habe.

Vor dem OGH war zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann.

Nach Auffassung des OGH muss der Auskunftsberechtigte Umstände behaupten und beweisen, die auf pflichtteilsrelevante Zuwendungen des Erblassers schließen lassen. In Bezug auf diese Umstände reicht eine bloße Bescheinigung (§ 274 Zivilprozessordnung) nicht aus. Der Beweis einer bestimmten Schenkung ist jedoch nicht notwendig, denn müsste der Auskunftsberechtigte den Beweis einer bestimmten Schenkung erbringen, müsste er wesentliche Punkte, deren Klärung die Auskunft gerade dienen soll, vorweg behaupten und beweisen. Dies wäre mit dem Zweck des Auskunftsanspruchs unvereinbar.

Der OGH anerkannte im vorliegenden Fall, dass beim Anspruch gegen die Verlassenschaft oder eine Erbin eine sonst nicht erklärbare Verminderung des Vermögens auch ohne Nennung bestimmter Empfänger bereits ausreicht. Beim Anspruch gegen einen (möglichen) Geschenknehmer sind Indizien erforderlich, dass der Erblasser die betreffende Person beschenkt hat, wobei gegen mögliche Geschenknehmer im engeren Familienkreis keine hohen Anforderungen an diese Indizien zu stellen sind.

OGH 2 Ob 227/19z (27.11.2020)




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