BVwG: Grünes Licht für Bauvorhaben „Traisental-Schnellstraße“ S 34

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Das Erkenntnis vom 06.04.2021 des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) bestätigte, dass das Infrastrukturprojekt „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“ gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchgeführt werden darf.

Zahlreiche Beschwerden von Anrainern, zweier Bürgerinitiativen und mehreren Umweltorganisationen erreichten das BVwG in dieser Sache. Der Richtersenat kam nach umfangreicher ergänzender Ermittlungsarbeit und unter Heranziehung mehrerer Sachverständiger zu dem Ergebnis, den Bescheid in wenigen Teilen zu ändern.

Insbesondere wurde der Bescheid zum verstärkten Schutz der Vogelart „Wachtelkönig“ abgeändert. Im Zuge der Sicherung von Lebensraum wurden Forstrodungen bewilligt, welche der Schaffung von Ausgleichsflächen zu Gunsten der bedrohten Vogelart dienen. Um den einhergehenden Verlust an Waldfläche zu kompensieren, wurden Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes in naheliegenden Wäldern durch Strukturverbesserungen angeordnet.

Darüber hinaus wurden zusätzliche Auflagen als Ausdruck für lärmbegrenzende Maßnahmen normiert. Diese stellen hauptsächlich schalltechnische Überprüfungen der Emissionen alle fünf Jahre dar.

Von den Beschwerdeführern wurde unter anderem angeführt, dass im behördlichen Verfahren mehrere befangene Sachverständige tätig gewesen sind. Das Gericht lehnte den Verdacht der Befangenheit allerdings als unbegründet ab.

Betroffene Landwirte brachten die Forderung ein, Ersatzgrundstücke erhalten zu wollen, da der Bau der S34 mit einem extensiven Bodenverbrauch von hochwertiger landwirtschaftlicher Fläche einhergeht. Das Gericht lehnte dies allerdings ab, da nach der vertretenen Ansicht in diesem Fall nur Geldersatz zustehe.

Die Revision wurde für unzulässig erklärt, da diese Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der nach Auffassung des Senats eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

In Zukunft könnte das BVwG sich wieder mit dem Bauvorhaben „S34“ beschäftigen. Die niederösterreichische Landesregierung ordnete im Rahmen des behördlichen Naturschutzverfahrens weitere Auflagen an. Im Fall, dass Verfahrensparteien gegen diese Anordnungen Beschwerde erheben, wäre das Bundesverwaltungsgericht erneut zuständig.

BVwG W102 2227523-1/193E (06.04.2021)





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