BFG zur verdeckten Gewinnausschüttung

Benn-Ibler Rechtsanwälte

Im ersten Rechtsstreit kam es laut belangter Behörde zu einer „Darlehenshingabe zu Lasten der Körperschaft ohne fremdüblichen Inhalt" (kein schriftlich ausführlich formulierter Vertrag, keine Vereinbarung von Zinsen, keine Sicherheiten, Übergabe auf einem Parkplatz usw).

Im zweiten Rechtsstreit kam es laut belangter Behörde zu einer nicht fremdüblichen Beurteilung eines Kaufvertrages. In diesem Kaufvertrag wurde der Erwerb einer Liegenschaft durch den Geschäftsführer und mittelbaren Gesellschafter von der beschwerdeführenden Partei (Gruppenmitglied) festgehalten. Zudem soll es ein nicht verzinstes Verrechnungskonto des Geschäftsführers gegeben haben. Aufgrund des Naheverhältnisses wurden diese Vorgänge einem Fremdüblichkeitsvergleich unterzogen.

Die rechtliche Grundlage für die Einkommensermittlung stellt § 8 Abs 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) dar. Demnach ist es für diese ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen (vA) verteilt, entnommen oder in anderer Weise verwendet wird.

Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fallen unter eine vA alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber (Gesellschafter oder eine Person mit gesellschafterähnlicher Stellung, oder Anteilsinhaber nahe stehenden Person) (Fremdüblichkeitsvergleich), die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben.

Eine vA liegt auch dann vor, wenn eine Körperschaft Außenstehenden gegenüber einen Vorteil nicht unter den gleichen, günstigen Bedingungen zugestehen würde (Fremdüblichkeitsvergleich). Die Voraussetzungen bestehen neben dem objektiven Tatbild (Bereicherung des Anteilsinhabers oder einer ihm nahe stehenden Person zu Lasten der Körperschaft) auch aus einem subjektive Tatbild (auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung).

Im ersten Rechtsstreit lag nicht schon deshalb eine vA vor, da „kein üblicher ausformulierter Kreditvertrag“ vorliegt und das Geld in bar übergeben wurde.

Im zweiten Rechtsstreit lagen zwei vA vor, da ein völlig überhöhter Kaufpreis (nicht fremdüblich) geleistet wurde. Hinsichtlich des Verrechnungskontos wurde dies mit den nicht verrechneten Zinsen und der unentgeltlichen Zurverfügungstellung eines Kredites ohne Besicherung begründet.

BFG GZ. RV/6100513/2018, BFG GZ. RV/2100095/2020





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