OGH: Amtshaftung für Kosten eines unnötigen Verfahrens
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass ein Amtshaftungsanspruch besteht, wenn das Gericht Gesetzesbestimmungen in unvertretbarer Weise auslegt und daraufhin evident unnötige Verfahrensschritte unternimmt oder veranlasst, die zu vermeidbaren Mehrkosten für eine Partei führen.
Im vorliegenden Fall wurde gegen die Kläger Exekution geführt, da sie den Kaufpreis einer Liegenschaft nicht vollständig zahlten. Gegen die Exekution versuchten sie sich mit der Oppositionsklage zu wehren. Als Oppositionsgrund nannten sie vom Verkäufer arglistig verschwiegene versteckte und erst sukzessive hervorgetretene Mängel. Diese würden eine Preisminderung rechtfertigen.
Von dem für die Oppositionsklage zuständigen Bezirksgericht wurde sodann ein Beweisverfahren zum Bestehen von Mängeln durchgeführt. Erst nach zwei Jahren wies der Richter darauf hin, dass ein Preisminderungsrecht keinen tauglichen Oppositionsgrund darstellen könne. Er habe von dieser (ständigen) Rechtsprechung – die im Übrigen schon seit 1997 im Rechtsinformationssytem (RIS) aufrufbar ist – erst kürzlich auf einem Seminar erfahren. Daraufhin wies er die Oppositionsklage ab.
Die Kläger begehrten nun Schadenersatz für die Verfahrenskosten. Das Gericht sei seiner Anleitungspflicht nicht nachgekommen und hätte vielmehr die Oppositionsklage schon in der ersten Verhandlung abweisen müssen. Stattdessen habe das Gericht ein aufwändiges, teures und von vornherein sinnloses Beweisverfahren durchgeführt.
Das Erstgericht sprach den Schadenersatz zu, während das Berufungsgericht den Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht gegeben sah.
Der OGH stellte schließlich das Ersturteil wieder her.
Laut OGH schütze § 180 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) gerade auch die unterlegene Partei vor Mehrkosten, die durch evident unnötige Verfahrensschritte aufgrund einer unvertretbaren Gesetzesauslegung entstehen. Da die unterliegende Partei der obsiegenden Gegenseite die Kosten zu ersetzen und die eigenen Kosten endgültig zu tragen hat, wurde der Rechtswidrigkeitszusammenhang bejaht.
Allerdings trifft laut OGH die anwaltlich vertretenen Kläger eine Mitschuld. Sie seien zudem aufgrund der unsachgemäßen Vertretung im Oppositionsverfahren nicht verpflichtet, ihrem eigenen Anwalt das Honorar zu zahlen. Daher fiel der Ersatzbetrag geringer aus.
OGH 1 Ob 204/20m (02.03.2021)