Werte LeserInnen,
wir haben für den Newsletter dieser Woche drei aktuelle Beiträge aus unterschiedlichen Rechts- und Wirtschaftsbereichen für Sie ausgewählt.
Im ersten Beitrag „Österreich haftet weiterhin mit Milliarden für die EFSF“ geht es um die aktuellen Entwicklungen rund um den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) und den temporären Euro-Rettungsschirm EFSF. Der Bericht des Finanzministers für das zweite Quartal 2026 zeigt, dass die ehemaligen Programmländer ihren öffentlichen Verbindlichkeiten weiterhin nachkommen können. Spanien unterliegt künftig nicht mehr der Überwachung, gegenüber dem ESM bestehen allerdings noch Hilfskredite in Höhe von 7,3 Mrd. Euro. Österreich haftet gleichzeitig weiterhin in erheblichem Umfang für die EFSF: Unter Einbeziehung von Kapital, Zinsen und Übergarantien belaufen sich die Haftungen des Bundes auf rund 10,4 Mrd. Euro.
Der zweite Beitrag „Tod des GmbH-Geschäftsführers: keine generelle Vorsorgepflicht“ befasst sich mit einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs aus dem Arbeits- und Gesellschaftsrecht. Der OGH verneinte eine generelle Verpflichtung eines Alleingesellschafter-Geschäftsführers, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr bereits zu Lebzeiten Vorsorge für seinen möglichen plötzlichen Tod zu treffen. Gleichzeitig verwies er auf die Möglichkeit, nach § 15a GmbHG einen Notgeschäftsführer zu bestellen, wenn eine Gesellschaft vorübergehend ohne Geschäftsführer ist.
Im dritten Beitrag „OGH: Wo endet zulässige Kritik und beginnt Ehrenbeleidigung?“ geht es um die Grenzen der freien Meinungsäußerung und die Frage, wann öffentliche Kritik in eine unzulässige Ehrenbeleidigung umschlägt. Anlass war ein Facebook-Kommentar, in dem einem bekannten Journalisten und Nachrichtenmoderator vorgeworfen wurde, „Lügenmärchen“ zu erzählen. Der OGH stellte klar, dass für die Beurteilung einer solchen Äußerung der Gesamtzusammenhang und das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers maßgeblich sind. Auch massive Kritik kann grundsätzlich zulässig sein, wenn sie sich an konkreten Fakten orientiert. Fehlt einem ehrverletzenden Vorwurf jedoch jegliche überprüfbare Tatsachengrundlage, kann ein unzulässiger Wertungsexzess vorliegen. Im konkreten Fall fehlte für den erhobenen Lügenvorwurf ein entsprechendes Tatsachensubstrat.
Wir hoffen, dass Sie die Artikel interessant finden, und freuen uns auf Rückmeldungen an usancen@lawthek.eu.
Mit freundlichen Grüßen
Die Redaktion |
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