Werte LeserInnen,
in dieser Ausgabe widmen wir uns aktuellen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die unionsrechtliche, verfahrensrechtliche und mietrechtliche Fragestellungen betreffen.
Im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, welches Recht auf telemedizinische Leistungen eines ausländischen Gesundheitsdienstleisters anzuwenden ist. Nach einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs wurde klargestellt, dass für telemedizinische Leistungen grundsätzlich die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats maßgeblich sind, in dem der Dienstleister niedergelassen ist. Gleichzeitig wurde betont, dass physisch vor Ort erbrachte Behandlungsleistungen weiterhin dem Recht des Behandlungsstaates unterliegen.
Eine weitere Entscheidung betrifft das Schiedsverfahrensrecht. Der OGH stellte klar, dass die bloß hilfsweise Benennung eines Schiedsrichters einen Antrag auf gerichtliche Schiedsrichterbestellung nicht gegenstandslos macht. Zieht der Antragsteller seinen Antrag dennoch zurück, kann dies kostenrechtlich zu seinen Lasten gehen. Im konkreten Fall wurde die Antragstellerin zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.
Ebenso befassen wir uns mit einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Klauselkontrolle von Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft. Gegenstand des Verfahrens war eine Verbandsklage des Vereins für Konsumenteninformation gegen mehrere Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen eines europäischen Luftverkehrsunternehmens. Der OGH hatte dabei zu prüfen, ob einzelne Bestimmungen den Anforderungen des österreichischen Verbraucherschutzrechts entsprechen. Im ersten Teil der Entscheidungsbesprechung steht eine Klausel über die Verrechnung einer Buchungsgebühr im Mittelpunkt. Das Höchstgericht stellte klar, dass Verbraucher aus einer Vertragsklausel eindeutig erkennen können müssen, wann eine Gebühr anfällt und unter welchen Voraussetzungen eine Rückerstattung erfolgt.
Schließlich befasste sich der OGH mit der Frage, welche Folgen die Teilunwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag hat. Das Höchstgericht stellte klar, dass die Unwirksamkeit einzelner Klauselbestandteile nicht automatisch die gesamte Valorisierungsvereinbarung zu Fall bringt. Vielmehr bleiben die zulässigen Teile der Wertsicherungsvereinbarung aufrecht, während an die Stelle unzulässiger Regelungen die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes treten.
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